40- Euro – Klausel muss doppelt verwendet werden

31. Mai 2010

Sofern die Rücksendekosten gem. § 357  Abs. II Satz 2 BGB im Falle eines Widerrufs auf den Verbraucher abgewälzt werden sollen, setzt dies eine vertragliche Vereinbarung voraus, die auch in den AGB erfolgen kann. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung unter “Widerrufsfolgen” ist jedoch keine vertragliche Vereinbarung, auch wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebettet ist. Dadurch kann der Verbraucher nämlich nach Auffassung des OLG Hamburg nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll.

OLG Hamburg, Beschluss v. 17.02.2010- 5 W 10/10- (MMR 5/2010 S.320 ff.)

Neues Widerrufsrecht tritt am 11.6.2010 in Kraft!

10. Mai 2010

Schon im Sommer 2009 wurde das  “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht” verkündet.

Hinter diesem kryptischen Begriff verbirgt sich der erneute Versuch des Gesetzgebers, das Dickicht des Widerrufsrechts zu lichten und ein unschönes Kapitel deutscher Abmahnpraxis zu beenden.

Eine der massiven Änderungen ist die Aufnahme der Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB, also das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Damit erhält die Musterbelehrung den Rang eines formellen Gesetzes und verliert gleichzeitig ihren wohl größten Schwachpunkt: Die Angreifbarkeit durch die Instanzgerichte.

Diese hatte in der Vergangenheit wiederholt die Musterbelehrungen des Ministeriums gekippt und dadurch eine Abmahnwelle nach der anderen gestartet. Bislang richten sich fast 80  aller Abmahnungen aus dem bereich des e-commerce gegen falsche Widerrufsbelehrungen!

Zum 11. Juni 2010 werden die relevanten Vorschriften der BGB-InfoV, mitsamt deren Anlagen, also auch den Musterbelehrungen aufgehoben.

In einem neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB wird nun verbindlich festgelegt, dass derjenige, welcher die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.

Damit gibt die Verwendung der Musterbelehrung erstmals Rechtssicherheit, denn ein deutsches Gericht kann das gesetzt im Gegensatz zur bisherigen Verordnung nicht für unwirksam erklären.

Zudem werden alle ebay Händler nun den übrigen Onlinehändlern gleichgestellt, den es gibt im § 55 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Regelung wonach bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschlus in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbrauch gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Faktisch wird also auch hier die Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage reduziert, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde.

So nun zu spannenden Frage: Wie sollte meine Widerrufsbelehrung nach dem 11.6.2010 aufgebaut sein?

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

[Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)]

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Aber Vorsicht – erst nach dem 11.6.2010!

Störerhaftung des Admin-C

12. April 2010

Den Admin-C treffen keine proaktiven Prüfungspflichten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen der von ihm verwalteten Domain. Er ist rechtlich nicht anders zu behandeln als jeder andere Inlandsbevollmächtigte oder Inlandsvertreter.

OLG München, Urteil v. 30.07.2009 Az: 6 U 3008/08 (MMR 4/2010 S. 261 f.)

Abofalle im Internet- kostenpflichtiger “Memberbereich”

12. April 2010

Ob ein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung einer Internetseite zum Herunterladen von Software zustande gekommen ist, hängt von dem objektiven Sinn der Erklärungen der Vertragsparteien ab.  Sofern der Interessent davon ausgehen durfte, das Angebot werde keine Kosten verursachen und er es auch so verstanden hat, liegt ein Dissens vor, weshalb ein Vertrag nicht zustandegekommen ist.

Nimmt der Betreiber dieser Internetseite  dann ohne vorherige Mahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch, wenn seine Rechnung nicht beglichen werden, sind die anwaltlichen Kosten der anschließenden Rechtsverteidigung erstattungsfähig.

LG Mannheim, Urteil v. 14.01.2010 Az: 10 S 53/09 (MMR 4/2010 S. 241f.)

Mobilfunkanbieter wetteifern um Frequenzen

11. April 2010

Am Montag, den 12.04.2010 beginnt die Versteigerung des bisher größten Pakets von Mobilfunkfrequenzen in Mainz. Die Bundesnetzagentur versteigert Funkspektren für die Internetversorgung auf dem Land. Für die Versteigerung sind vier deutsche Mobilfunkanbieter , die Deutsche Telekom, Vodafone, E-Plus und O2 zugeslassen worden. Es wird ein Frequenzspektrum vom 360 Megahertz angeboten, was dem Zweienhalbfachen der legendären UMTS-Versteigerung aus dem Jahre 2000 entspricht. Unter den Hammer kommen vor allem Frequenzen aus dem Bereich 800 Megahertz, die aus der Umstellung des Antennenfernsehens auf Digitaltechnik frei geworden sind. Damit lassen sich große Flächen mit nur wenig Funkmasten abdecken. Daher gelten diese Frequenzen als ideal, um auf dem Land die Lücken bei der Versorgung der Bevölkerung mit dem schnellen Internet zu schließen.

Quelle: HAZ, Freitag 9.04.2010 (Nr. 82)

Verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten

22. März 2010

Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter ist mit Art.10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandart normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unsabhängig von begrenzten Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher  Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

BVerfG, Urteil v. 2.03.2010- 1 BvR 256/08 u.a. (NJW 12/2010 S. 833 ff.)

Einbeziehung von AGB in einen Telekommunikationsvertrag

17. März 2010

Das AG Essen hatte sich in einem Verfahren mit der Frag zu beschäftigen, wann von einer wirksamen Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis auszugehen ist, wenn diese Unterlagen dem Verbraucher nicht ausgehändigt oder zugesandt worden sind.  Der Vertragsschluss erfolgte in diesem Fall in einer Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens. Gem. § 305 II Nr. 1 BGB ist Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB, dass der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich oder unter besonderen Voraussetzungen durch deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweist.  Gem. § 305 II Nr. 2 BGB ist weiterhin Voraussetzung, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. In dem zu entscheidenen Fall enthielt das Auftragsformular lediglich einen Hinweis auf die geltenden AGB. Eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme kann auch in dem Bereitstellen der AGB im Internet liegen. Zwar stellt der Hinweis auf die AGB keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Internetseite des Verwenders dar. Vor dem Hintergrund, dass der zugrunde liegende Vertrag auch die Bereitstellung eines Internetzugangs zum Gegenstand hatte und die AGB offenkundig auf der Internetseite vorgehalten werden, ist dieser allgemeine Hinweis auf die AGB aber ausreichend. Bei Abschluss eines Vertrages, der die Bereitstellung eines Internetanschlusses zum Hauptgegenstand hat und bei ausdrücklichem Hinweis auf die AGB stellt es eine Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme für den Kunden dar, die AGB dem Internet zu entnehmen. Ausserdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die AGB üblicherweise in den Geschäftsstellen vorgehalten werden.

AG Essen, Urteil vom 9.03.2010 Az 11 C 510/09

Rückgaberecht bei ebay

17. März 2010

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) wichtige Fragen des Onlinehandels beantwortet.  Klargestellt wurde insoweit, dass ein Rückgaberecht im Onlinehandel und sogar bei ebay- Verkäufen anstelle des Widerrufsrechts vereinbart werden kann. Die günstigen Rechtsfolgen des § 14 II BGB-InfoV können allerdings nur dann eintreten, wenn der Unternehmer eine Belehrung verwendet, die dem Muster der Anlage 3 zur BGB-InfoV vollständig entspricht. Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden unmissverständlichen und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

MMR 3/2010, S. 166 ff. mit Anm. Fröhlisch

Die Deutsche Telekom ist nicht zwangsläufig Erfüllungsgehilfe für andere Telekommunikationsunternehmen

09. März 2010

Die Deutsche Telekom AG hat noch immer das Monopol auf die sog. letzte Meile. Sämtliche Telekommunikationsunternehmen sind daher auf die Mithilfe der DTAG bei der Bereitstellung eines Telefonanschlusses für ihre Kunden angewiesen.

Das AG Dortmund hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es bei dem Kunden zu Störungen seines Anschlusses kam, der nicht bei der DTAG sondern einem regionalen Anbieter geschaltet war. Das Vertragsverhältnis bestand ausschließlich zwischen dem Kunden und dem regionalen Anbieter.  Bei der Fehlerprüfung wurde festgestellt, dass die “letzte Meile” defekt war. Die DTAG wurde von dem regionalen Anbieter mit der Störungsbeseitigung beauftragt. Dabei musste ein Loch im Vorgarten des Kunden ausgehoben werden. Die Kosten für die Beseitigung des Loches und die Herstellung des Urzustandes des Vorgartens verlangte der Kunde nun im Wege des Schadensersatzes von seinem Anbieter. Das AG Dortmund hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass in diesem Fall die DTAG und deren Mitarbeiter nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen waren.  Zum einen ist der Anbieter nur verpflichtet, den Kunden einen Netzzugang zu ihrem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen und zum anderen ist die Beklagte zur Behebung von Störungen im Bereich der “letztenMeile” nicht verpflichtet, da sie aufgrund der Eigentumsstellung der DTAG hierzu auch nicht befugt ist.

AG Dortmund, Urteil v. 19.02.2010, Az: 407 C 7103/09

Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen

11. Februar 2010

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass alle Internetauftritte, die von der Suchmaschine bei Eingabe eines Namens gefunden werden, darauf zu untersuchen, ob sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung enthalten. Zu einem anderen Ergebnis führen auch datenschutzrechtliche Belange nicht, da der durch eine Suchmaschine erfolgte Nachweis keine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten darstellt.

OLG Hamburg, Beschluss v. 13.11.2009 7 W 125/09 (MMR 2010, 141f.)