17. März 2011
Eine in einer Preisliste eines Mobilfunkanbieters verwendete Klausel, wonach ein Guthaben bei Kündigung zurückgezahlt werden muss, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB.
Neben den Bestimmungen über den Preis einer Hauptleistung sind solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Da es ein gesetzlich geregeltes Leitbild eines Prepaid- Mobilfunkvertrages nicht gibt, obliegt es jedem Anbieter in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowei das zu entrichtende Entgelt zu bestimmen. Er ist dabei in den allgemeinen Grenzen frei.
OLG Hamburg, Urteil v. 1.07.2010- 3 U 129/08 (MMR 3/2011 S. 170f.)
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17. März 2011
Sofern ein Internetprovider für seine Kunden Domainadressen anmeldet und sich dabei selbst als Inhaber registrieren lässt und nach Kundenwunsch einen Providerwechsel kommentarlos durch Abgabe des Löschungsantrags vornimmt, wodurch dann der Verlust der Domain verursacht wird, begeht eine Pflichtverletzung und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.
OLG Saarbrücken, Beschluss v. 22.10.2010 – 4 W 239/10-45 (MMR 3/2011 S. 169f.)
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24. Februar 2011
Sofern ein Videoportalbetreiber die von Nutzern hochgeladenen Inhalte zwar strukturiert aber sonst nicht prüft, ist nicht von einem “Zueigenmachen” der Inhalte auszugehen. Es fehlt an einer tatsächlichen und nach außen sichtbaren Übernahme der Verantwortung für den Inhalt. Der Betreiber haftet dann nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen.
LG Hamburg, Urteil v. 29.02.2010- 5 U 9/09 (MMR 2/2011 S. 49 ff.)
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24. Februar 2011
Unterzeichnet ein Abgemahnter die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen, weist aber die Abmahnung unter Hinweis auf die fehlende Originalvollmacht gleichzeitig unverzüglich zurück, handelt er treuwidrig. In diesem Fall kommt § 174 Satz 1 BGB nicht in Betracht.
Unabhängig davon, ob man nun die Auffassung vertritt, § 174 BGB fände ohnehin keine Anwendung, da es sich bei einer Abmahnung mit Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist davon auszugehen, dass bei Abgabe des Angebots zum Unterlassungsvertrag dieser (einstweilen) in die Position des Vertragspartners ( § 179 BGB) aufrückt. Vor dem Hintergrund, dass der Schuldner selbst auch ein Interesse an der Wirksamkeit des Unterlassungsvertrages hat, damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wird, ist somit in seiner Erklärung auch immer ein Verzicht auf das Widerrufsrecht gem. § 178 BGB zu sehen.
Dann wegen fehlender Vollmacht die Abmahnung und somit die Kostenerstattungspflicht zurückzuweisen, wäre treuwidrig.
vgl. OLG Celle, Urteil v. 2.09.2010 – 13 U 34/10 (nicht rechtskräftig) MMR 2/2011 S. 95 ff.
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22. Februar 2011
In einer aktuellen Entscheidung des BGH hatte dieser über verschiedene Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedigungen des Anbieters zu befinden. Unter anderem ging es um eine Klausel, die dem Anbieter das Recht einräumte, den Mobilfunkanschluss zu sperren, sofern der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen von mindestens 15,50 € in Verzug gerät.
Der BGH hält diese Klausel unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Gem. § 320 Abs. 2 BGB ist allerdings ein Zurückbehaltungsrecht nicht gegeben, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung offen steht. Bei 15,50 € ist dies allerdings nicht der Fall. Für den Festnetzbereich wird in § 45 k TKG ein Mindestbetrag von 75 € festgelegt. Diese gesetzgeberische Wertung ist nach dem BGH nun auch auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen übertragbar.
vgl. Pressemitteilung BGH 31/2011 zu Urteil v. 17.02.2011 (III ZR 35/10)
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18. Februar 2011
Das Kammergericht Berlin hatte sich mit einem Vorgang zu befassen, in dem die Beklagte, die Gewinnspiele betreibt, verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen zu verwenden:
“Ich bin auch damit einverstanden, dass die (…) meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch und per E-mail weitere interessante Angebote unterbreitet werden.”
Nach Vortrag der Klägerin sollte es sich hier um unwirksame AGB Klauseln handeln.
Eine Inhaltskontrolle von AGB setzt aber voraus, dass es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen handelt. Auslobungen und Preisausschreiben sind allerdings keine Verträge sondern nur einseitige Rechtsgeschäfte.
Da in diesem Fall die Teilnahme an dem Gewinnspiel auch offensichtlich und für den Verbraucher erkennbar nicht von der Angabe dieser Erklärungen abhängt, ist auch aus diesen Gründen nicht von einem Vertragsverhältnis auszugehen.
KG, Urt. v. 26.08.2010 – 23 U 34/10 (NJW 7/2011 S. 466)
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07. Dezember 2010
Zwar ist dieser Leitsatz keine neue Erkenntnis. Das AG Berlin Mitte hat allerdings im Zusammenhang mit dem Minderjährigenrecht eine erfreuliche Entscheidung gefällt. Erziehungsbrechtigte müssen bei Mingerjährigen mit der unbefugten Nutzung eines Vertragshandys rechnen. Das Risiko des Missbrauchs des Anschlusses liegt beim Anschlussinhaber, solange ihm zumutbar war, Maßnahmen gegen einen Missbrauch zu treffen.
Hintergrund der Entscheidung waren beträchtliche Gebühren, die aufgrund eines Klingelton- Abos entstanden sind. Von dem Anschluss aus wurden Klingelton- Abos durch die Bestellung per SMS bzw. WAP vorgenommen. Der Einwand, die tatsächlichen Nutzer wären minderjährig und mangels Genehmigung durch die Eltern fehle es an einem wirksamen Vertragsschluss ließ das AG Mitte nicht gelten. Der Anschlussinhaber muss sich das Handeln der Kinder zurechnen lassen. Die Minderjährigkeit steht dem nicht entgegen. Es genügt, wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig ist. Für die Genehmigung oder Einwilligung liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Diesen Rechtsschein haben die Miderjährigen selbst gesetzt- insbesondere, wenn über einen längeren Zeitraum die Rechnungen beanstandungslos beglichen werden.
Im übrigen kann der TK- Anbieter über das Nutzungsverhalten des Anschlussinhabers oder eines Dritten keine Kenntnis haben. Daher hat dieser auch das Missbrauchsrisiko zu tragen. Der Entgeltanspruch entfällt lediglich, wenn der Endnutzer nachweisen kann, dass ihm die in Anspruch genommenen Leistungen nicht zuzurechnen sind. An den Ausschluss der Zurechenbarkeit sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Hierzu zählt auch die Sorgfalstpflicht, einen möglichen Missbrauch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
Das Urteil ist lesenswert, da das AG sich mit erfreulicher juristischer Argumentationstiefe mit Rechtshandlungen von Minderjährigen auseinander gesetzt hat.
AG Mitte, Urteil v. 8.07.2010 – 106 C 26/10 (MMR 12/2010 S. 817ff.)
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15. Oktober 2010
Im Falle eines Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.
BGH Urteil v. 7.07.2010 (VIII ZR 268/07) MMR 10/2010 S. 676
Der BGH hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Die entsprechende Verbraucherschutzrichtlinie des Europäischen Parlaments sein dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Somit sind die §§ 346 I BGB i.V.m. §§ 312d, 355 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher nach Ausübung seines Widerrufsrechts ein Erstattungsanspruch der geleisteten Hinsendekosten zusteht. Abweichende Regelungen in AGB sind unzulässig.
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01. Oktober 2010
Ein Marktteilnehmer muss grundsätzlich nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. AGB eines Onlinehändlers, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts “gegebenenfalls” Wertersatz zu leisten sei, können der Rechtsprechung des EuGH zur Wertersatzpflicht entsprechen, weil nach dessen Rechtsprechung lediglich die generelle Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die Nutzung während der dauer der Widerrufsfrist ausgeschlossen ist.
LG Düsseldorf, Urteil v. 12.05.2010 – 38 O 129/09 (MMR 8/2010 S. 537f.)
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01. Oktober 2010
Das Verbreitungsrecht erschöpft sich nicht, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD betriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werdn kann und er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
BGH, Urt. v. 11.02.2010 – I ZR 178/08 (NJW 36/2010 S. 2661 ff.
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