Öffnen der Fahrzeugtür zur Fahrbahn – § 14 STVO
Donnerstag, 08. März 2007Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil nochmals die Sorgfaltspflichten beim Öffnen einer Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin herausgearbeitet:
- Wer die Tür öffnet muss sich nach hinten vergewissern, dass er niemand gefährdet. Kann er Insasse den Rückraum nicht weit genug überblicken, so muss die Tür langsam und spaltweise geöffnet werden (bis 10cm) und erst dann weiter, wenn keiner kommt. (VersR 2007. 373).