Archiv für Juli 2007

Widerruf der Benutzung eines Firmenwagens- Privatnutzung

Dienstag, 31. Juli 2007

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2006 (9 AZR 294/06) entschieden, daß eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges nachträglich zu widerrufen, widerrechtlich ist. Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, daß der Arbeitgeber in der Folge verurteilt wurde, dem Arbeitnehmer für die Zeit der Entziehung des Firmenwagens für private Zwecke Schadenersatz zu leisten. Insoweit wurde monatlich als Entschädigungssatz 1 % des Listenpreises des betreffenden Fahrzeuges für zulässig erachtet. Im entschiedenen Fall wurde der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht Hannover verurteilt 1268,52 EURO Schadenersatz zu zahlen. Der Arbeitgeber ging in Berufung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab hier dem Arbeitgeber Recht. Die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht führte zur Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Näheres zu dieser Entscheidung und seinem Hintergrund erläutert Ihnen der Verfasser dieser Mitteilung gerne. Es sollte bei der Abfassung von derartigen Formularklauseln im Arbeitsvertrag genau überlegt werden, ob die entsprechende Formulierung gesetzeskonform ist. Ansonsten kann es unnötig teuer werden……

Die kaufmännische Prüfungs- und Rügepflicht trifft auch Bauunternehmen

Montag, 30. Juli 2007

Auch Bauunternehmen müssen Baustoffe bei der Anlieferung unverzüglich auf Mängel untersuchen. Dies gilt auch für Bauteile, die vom Hersteller für eine bestimmte Baustelle nach Maß gefertigten werden. In diesen Fällen liegt ein Werklieferungsvertrag vor, der seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 einheitlich dem Kaufrecht unterliegt.
Kommt der Bauunternehmer seiner Prüfungs- und Rügepflicht nicht unverzüglich nach, verliert er seine Mängelansprüche, § 377 HGB.

Anders verhält es sich bei einem Werkvertrag. Der kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Lieferant auch eine Montageverpflichtung übernommen hat. Nach der Schwerpunkttheorie des BGH kommt es dann jedoch auf den überwiegenden Teil des Gesamtauftrages an, ob Kauf-, oder Werkvertragsrecht Anwendung findet.Dies ist durch das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt worden (Urteil vom 11.10.2005, Az. 9 U 804/05). Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen (Beschluss vom 28.09.2006, Az. VII ZR 255/05).Ein Bauunternehmer hatte 100 Haustüren nach Maß bestellt und nach der Anlieferung eingebaut.
2 Monate später stellte er erhebliche Mängel der Türen fest und weigerte sich deshalb, die restliche Vergütung für die Türen zu bezahlen. Der Hersteller der Türen klagte den restlichen Kaufpreis ein und bekam Recht, da der Bauunternehmer die Türen bei der Anlieferung nicht unverzüglich auf Mängel untersucht und diese gerügt hat.

Heimliches Mithören eines Telefonates im Zivilprozess nicht verwertbar

Montag, 30. Juli 2007

Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen kann, die Aussage des heimlichen Mithörens eines Telefongespräches in einem zivilrechtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Trotzdem scheint diese elementare Entscheidung noch nicht in einer Vielzahl der Köpfe der Justiz angekommen zu sein, wie ich schwerlich erleben musste. Erst der konkrete Hinweis auf die nachfolgende Entscheidung brachte die Wendung.   Der Bundesgerichtshof hat nämlich schon in seiner Entscheidung vom 18.02.2003, XI ZR 165/02 die Verwertung der Zeugenaussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates durch eine Vorinstanz kassiert. Es hat ausgeführt, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH weitgehend unberücksichtigt lasse. Vernehmung und Verwertung des heimlichen Mithörers seien rechtswidrig.

Das Berufungsgericht habe Bedeutung und Schutzumfang des Rechts am gesprochenen Wort als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falsch beurteilt. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort umfasse nicht nur den Inhalt der Kommunikation, sondern auch die Selbstbestimmung über die etwaige Teilhabe dritter Personen. Keine Rolle spielte die mittels Kommunikation ausgetauschten Inhalte und deren etwaige Vertraulichkeit.

Einschränkungen dieses Rechts kommen ausnahmsweise unter bestimmten Umständen und nur dann in Frage, wenn die Kommunikationsinhalte nicht den letzten unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Außerhalb dieses innersten Bereichs der Persönlichkeits- oder Intimsphäre sei eine Beweiserhebung allenfalls dann zulässig, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befinde. Im konkreten Fall sei der Kläger schon deswegen nicht auf das Beweismittel des heimlichen Mithörers angewiesen gewesen, da er es versäumt habe, naheliegende Beweismittel herzustellen bzw. sicherzustellen. Diese selbstverschuldete Beweissituation rechtfertige nicht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter. Das schlichte Beweisinteresse des Klägers sei noch keine notwehrähnliche Lage.

Fehlerhafte Abmahnungen- Mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung

Montag, 30. Juli 2007

Aus aktuellem Anlaß muß erneut darauf hingewiesen werden, daß Abmahnungen nach entsprechender Klage aus der Personalakte entfernt werden müssen, wenn ihr Inhalt nicht vollständig bewiesen werden kann. Dieses gilt insbesondere in denjenigen Fällen, wo der Arbeitgeber mehrere Arbeitsvertragsverstöße zum Gegenstand einer Abmahnung macht.

Erweist sich nur ein einziger Vorwurf als unzutreffend, ist die gesamte Abmahnung rechtlich unbeachtlich geworden. Arbeitgeber sollten zur Vermeidung dieser Konsequenz jeden einzelnen Verstoß zum Gegenstand einer gesonderten Abmahnung machen.

Im übrigen muß der Verstoß sehr genau beschrieben werden, um nicht aus formellen Gründen bei gerichtlicher Überprüfung der Abmahnung Schriffbruch zu erleiden.

Leerformelhafte Umschreibung (“sie waren gegenüber einem Kunden unfreundlich”) sind nicht geeignet, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten ausreichend zu dokumentieren.

Vorsicht bei GEZ Mitarbeitern an der Haustür!

Montag, 30. Juli 2007

Wie das Verwaltungsgericht Hannover am 24.05.2007 unlängst urteilte (Az. 7A 5432/06) ist bei gemeinsamen Haushalten zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich darauf zu achten, ob im jeweiligen Kinder/Jugendzimmer ein separates TV/Radiogerät augestellt ist.  Nur dann nämlich kann der geschäftsfähige Jugendliche auch separat bei der Gebühreneintreibung in Anspruch genommen werden.

Hier muß der Einzelfall genau überprüft werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein auf Provision bedachter findiger Vertreter der GEZ bei der an der Haustür überrumpelten Tochter der Familie den Irrtum erweckt, daß auch im Hauhalt lebende Angehörige der eigentlich Betragspflichtigen für GEZ Gebühren separat zu haften haben. Tatsächlich aber hatte die Tochter weder ein eigenes Radio noch ein TV-Gerät und nutzte stattdessen die elterliche Elektronik. Der GEZ Vertreter hatte sie getäuscht und damit die Ursache für einen späteren Heranziehungsbescheid geschaffen, wonach die Tochter und hiesige Klägerin über 500 EURO GEZ Gebühren nachzahlen sollte. Dieser Bescheid wurde jetzt durch das Vewaltungsgericht Hannover aufgehoben.

Fazit: Nicht alle Auskünfte die die GEZ über ihre Vertreter erteilen lassen, sind korrekt.

Suchmaschinenoptimierung genießt Urheberrechtsschutz

Sonntag, 29. Juli 2007

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat entschieden (Urt. v. 27.6.2007, Az. 2 W 12/07), dass die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Begriffen der
Alltagssprache bei der Suchmaschinen-Optimierung für Internetpräsenzen Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist und
die Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers verboten werden kann.

Haftung des “Admin C”

Freitag, 27. Juli 2007

Jede Internetseite benötigt einen sogenannten Admin C. Das ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und muß immer eine natürliche Person sein. Ob der Admin C für Rechtsverletzungen der von ihm betreuten Internetseite verantwortlich ist, war immer heftig umstritten. Nun hat das hanseatische Oberlandesgericht (Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 22.05.2007 – Az.: 7 U 137/06) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Nach der Auffassung des Gerichtes haftet der Admin C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, nicht als Mitstörer.

Hiernach sollten Admin C wieder ein bisschen besser schlafen können,

Reicht es aus bei EBay über die “Mich-Seite” das Impressum zu verwalten?

Donnerstag, 26. Juli 2007

Die nach § 5 Telemediengesetz beziehungsweise nach § 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) bestehende Impressumspflicht erfüllt ein eBay-Händler auch dann, wenn er auf seiner Shopseite unter der Bezeichnung “mich” die Angaben bereithält. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden (Beschl. v. 11.5.2007, Az. 5 W 116/07). Dafür nahmen die Hauptstadtrichter Rückgriff auf die Entscheidung “Anbieterkennzeichnung im Internet” des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach es ausreicht, “wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links “Kontakt” und “Impressum” erreichbar ist”. In diesem Zusammenhang könne für die Bezeichnung “mich” nichts anders gelten. Zum einen suche der geübte potenzielle Kunde unter dieser Bezeichnung gerade das Impressum und zum anderen werde ein unerfahrener Erstkäufer die Pflichtangaben unter der Bezeichnung “mich” vermuten und die Schaltfläche auch anklicken. Quelle: Urteil des KG unter http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_116-07.pdf BGH-Urteil “Anbieterkennzeichnung im Internet” unter http://law.olnhausen.com/bgh/anbieterkennzeichnungiminternet.html Recherchiert von Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts (wissenschaftlicher Mitarbeiter) Westfälische Wilhelms-Universität Institut für Informations-, Telekommunikations-, und Medienrecht ,Zivilrechtliche Abteilung, Prof. Dr. Thomas Hoeren Forschungsstelle Recht des DFN Leonardo Campus 9, 48149 Münster Tel. (02 51) 8338627, Fax 8338 601 http://www.uni-muenster.de/Jura.itm