Archiv für August 2007

Private Internetnutzung während der Arbeitszeit führt zur Kündigung ohne Abmahnung

Dienstag, 28. August 2007

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 31.05.2007 – 2 AZR- 200/06 dem Arbeitgeber die Möglichkeit an die Hand gegeben, auf intensive Nutzung des internets während der Arbeitszeit, die ohne Kenntnis des Arbeitgebers stattfindet, sofort ordentlich, verhaltensbedingt kündigen zu können.  Die irrige Annahme der Gegenauffassung wonach eine vorherige Abmahnung erforderlich sei und der Arbeitnehmer hiermit quasi “einen Freischuß” gut habe, wurde als fehlerhaft zurückgewiesen.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben mit dieser Entscheidung einem immer mehr Platz greifenden Phänomen des Dauersurfens während der Arbeitszeit Rechnung getragen. Viele Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeitszeit im internet, einige sogar dauerhaft unter Verwendung der sog. Cheftaste, die ein sofortiges Verlassen des Netzes ermöglicht, wenn man Gefahr läuft ertappt zu werden. Diese Zeit im internet bezahlt der Arbeitgeber.

Als kündigungsrelevante internet Benutzung sind hierbei folgende Fallgruppen bereit höchstrichterlich entschieden worden:

- Herunteladen von erheblicher Datenmenge auf betriebliche Datensysteme (Virengefahr!)

- Surfen auf erotsichen / pornographischen Seiten, deren Rückverfolgung durch Ermittlungsbehörden sogar rufschädigend für das Unternehmen sein kann.

- Herunterladen von Musik und anderen Internetinhalten auf Kosten des Arbeitgebers.

Alle ARbeitnehmer sollten gut abwägen, ob sie ihren Arbeitsplatz riskieren wollen.

 Matthias Wolf,  Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kein Verbraucherschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft

Mittwoch, 22. August 2007

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein “Verbraucher” im Sinne des §13 BGB, so dass die Vorschriften des Verbraucherschutzes keine Anwendung finden.

Aus der aktuellen Rechtsprechung der Bundesgerichtshofes, der die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft annimmt, zieht das LG Rostock in seinem Urteil vom 16.02.2007, Az. 4 O 322/06, die logische Konsequenz, dass damit auch der Verbraucherschutz verloren geht.

Die Gemeinschaft ist nunmehr rechtsfähig und damit keine natürliche Person, so dass die tatbestandliche Voraussetzung des §13 BGB nicht erfüllt ist.

Auch nach der Reform des WEG zum 01.07.2007 dürfte man zu keinem anderen Ergebnis kommen. Vertragspartner wird danach auch weiterhin die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer, so dass er nicht in den Schutzbereich des § 13 mit einbezogen wird.

Neues BGH-Urteil zum Restwert bei Totalschaden

Mittwoch, 22. August 2007

Der VI. Senat hat mit einem weiteren Urteil (Az:) VI ZR 217/06 vom 10.07.2007 den Restwertbörsen eine Absage erteilt. Im Leitsatz heißt es wie folgt:

“Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).”

Der BGH führt dann weiter in den Gründen die alte Position aus:

“Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 – VI ZR 119/04 – aaO). “ Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzu-nehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194).

Neues BGH-Urteil zur 130%-Regelung

Mittwoch, 22. August 2007

Für weitere Diskussion dürfte das aktuelle Urteil des BGH (AZ: VI ZR 258/06) sorgen.

Zunächst bestätigt der BGH seine alte Rechtsprechung im Leitsatz:

“Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375). “

Bei dem Sachverhalt schnitt der VI. Zivilsenat jedoch auch die Frage an, ob die 130%-Grenze wieder zum Tragen kommt, wenn zwar die Prognose des Sachverständigen über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt, der Geschädigt aber durch eine Alternativreparatur eine fachgerechte Reparatur nach SV-Gutachten innerhalb von 130% verwirklichen kann. Der BGH musste diese sicherlich interessante Frage leider nicht entscheiden, da die Reparatur des Geschädigten nicht fachgerecht und nach Maßgabe des Sachverständigen gewesen ist. Am Schluß des Urteils hat der VI. Senat aber dann noch folgende Gründe aufgeführt, die sicherlich eine neue Diskussion lostreten werden:

“Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem “alternativen Reparaturweg” reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen.”

Meines Erachtens bedeutet dies im Umkehrschluß: Der Geschädigte kann, wenn er eine Werkstatt findet, die sach,- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen innerhalb von 130% repariert, trotz einer vorher “wirtschaftlichen unvernünftigen Reparatur” das KFZ reparieren lassen.

Das GmbH-Gesetz soll geändert werden: Kommt die 1 € GmbH und wird die Ltd. überflüssig ?

Montag, 20. August 2007

Das GmbH-Gesetz soll angepasst werden. Es gibt einen Regierungentwurf, der mit Sicht auf die aus dem Boden sprießenden Ltd.’s englischen Rechts die Gründung einer GmbH erleicht soll. Das “Kind” soll Unternehmergesellschaft heißen; die Gründung dieser Speziel- GmbH ist mit nur 1 € möglich. Grundsätzlich gelten die “allgemeinen” Vorschriften zur GmbH; es gelten aber auch Sonderregelungen, die darauf abzielen, Gesellschaftskapitel aufzubauen.

Zudem soll auch die Regelung zum Mindestkapital einer gewöhnlichen GmbH geändert werden. Statt wie bisher 25.000,00 € werden nur noch 10.000,00 € als Mindestkapital vorgeschrieben werden.

Rechtsanwalt Dietmar Dusche, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Geschädigte Anleger: Steuervorteile müssen jetzt doch angerechnet werden !

Montag, 20. August 2007

Geschädigte Anleger, denen z.B. Fondsbeteiligungen aufgeschwatzt und finanziert wurden, mussten sich bei einem Schadensersatzprozeß gegen die finanzierende Bank bei der Rückabwicklung bisher nicht einen Steuervorteil anrechnen lassen, den sie aufgrund der Anlage genossen haben; dies hatte der BGH so noch vor Kurzem entschieden (NJW 2004, 2735).

Nunmehr ändert der BGH seine Rechtssprechung. In der Entscheidung vom 24.04.2007 XI ZR 17/06 stellt er abweichend von seiner bisherigen Ansicht klar, es entspreche der Billigkeit, wenn unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare (erzielte) Steuervorteile bei der Rückforderung angerechnet werden. Diese Vorteile mindern also die Ansprüche des Geschädigten, was bei der Klage dringend zu berücksichtigen ist.

 Rechtsanwalt Dietmar Dusche; Fachanwalt für Bau- und Architecktenrecht

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle

Montag, 13. August 2007

Das OLG in Celle hat nun per 1.7.2007 neue Leitlinien zur Berechnung des Unterhaltes veröffentlicht. Diese Leitlinien können über die Rechtsanwaltskammer Celle ( http://www.rakcelle.de/aktuelles/pdf/Unterhaltsrechtliche%20leitlinien%20ab%201.7.2007.pdf) abgerufen werden.

Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen – Wettbewerbswidrig?

Freitag, 03. August 2007

Wer kennt das nicht. Hunderte von versendeten Geschäftsbriefen und unterschiedlichen Formularen. Plötzlich fehlt auf einem dieser Bogen die Angabe des Geschäftsführers oder des Inhabers. Genau mit einem solchen Fall hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 10.7.2007 –Aktenzeichen 6 U 12/07)zu beschäftigen. Ein Bauunternehmen war von einem Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigem Verhalten in Anspruch genommen worden, weil er in einem Geschäftsbrief den Inhaber des Unternehmens nicht namentlich genannt hatte. Das Landgericht Potsdamm bejaht den Wettbewerbsverstoß und verurteilte den Bauunternehmer. Nicht so das OLG. Das OLG stimmte zwar der Auffassung des Klägers zu, dass die Nichtnennung des Namens gem. § 15b Abs. 1 GewO rechtswidrig ist. Ein Wettbewerbsverstoß sei darin aber nicht zu sehen, weil diese Handlung in keiner Form den Wettbewerb verletze.Wörtlich führt das Gericht aus:„Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben sollte, kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung hat. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine Unterlassung wie diejenige, die die Klägerin beanstandet, ohne Bedeutung für den Wettbewerb. In der Baubranche, in der die hier streitenden Parteien tätig sind, mag es anders sein. So erscheint es denkbar, dass ein Bauherr, der ein Bauunternehmen für das von ihm geplante Bauvorhaben sucht, wegen der relativ großen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. In einem derartigen Fall erscheint es allerdings ausgeschlossen, dass Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnten, dass sich ihr Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten sind Umstände, die zu Misstrauen Anlass geben und die einen Bauherrn davon abhaltenwerden, mit einem solchen Unternehmen Geschäfte zu machen. Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, dass der Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, kann es sich für einen Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln. Bei einem bereits geschlossenen Vertrag ist jedoch der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen. Der Senat vermag deshalb dem Argument des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb.“Daraus ist zu folgern, dass man in Zukunft nicht aus jedem Fehler aus dem Briefkopf automatisch wettbewerbswidrig handelt.

Mieterhöhung auch ohne einen Anstieg der örtsüblichen Vergleichsmiete möglich

Donnerstag, 02. August 2007

Ein Mieterhöhungsverlangen setzt nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit dem Abschluss des Mietvertrages erhöht hat.

Haben die Parteien zu Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige Miete vereinbart, die unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ob diese sich in der Zwischenzeit erhöht hat, ist unerheblich.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2007 (Az. VIII ZR 303/06) soll das Vergleichsmietensystem dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das gilt auch für den Vermieter, der zunächst einen weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil damit rechnen, dass die Miete stufenweise an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst wird. Den Interessen des Mieters wird nach Auffassung des BGH insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze Rechnung getragen.

Kann die Schlußrechnung nachträglich geändert werden ?

Mittwoch, 01. August 2007

Ja, der Auftragnehmer kann seine bereits erstellte und versandte Schlußrechnung grundsätzlich (Ausnahmen bestätigen die Regel) nachträglich ändern / anpassen, er ist also grundsätzlich nicht an die zunächst erstellte Schlußrechnung gebunden.

Nur ausnahmsweise tritt eine Bindung ein; dies setzt aber ein besonderes Vertrauendürfen des Auftraggebers auf die Schlußrechnung und deren abschließenden Charakter voraus, auf den er sich dann auch tatsächlich eingerichtet hat. Den Nachweis insoweit muss der Auftraggeber führen. Trägt er so vor und bestreitet z.B. daneben die Prüffähigkeit oder Richtigkeit, so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass er auf den abschließenden Charakter der Abrechnung vertraut hat (BGH, Beschluß vom 23.11.2006 – VII ZR 294/05).

Rechtsanwalt Dietmar Dusche, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht