Private Internetnutzung während der Arbeitszeit führt zur Kündigung ohne Abmahnung
Dienstag, 28. August 2007Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 31.05.2007 – 2 AZR- 200/06 dem Arbeitgeber die Möglichkeit an die Hand gegeben, auf intensive Nutzung des internets während der Arbeitszeit, die ohne Kenntnis des Arbeitgebers stattfindet, sofort ordentlich, verhaltensbedingt kündigen zu können. Die irrige Annahme der Gegenauffassung wonach eine vorherige Abmahnung erforderlich sei und der Arbeitnehmer hiermit quasi “einen Freischuß” gut habe, wurde als fehlerhaft zurückgewiesen.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben mit dieser Entscheidung einem immer mehr Platz greifenden Phänomen des Dauersurfens während der Arbeitszeit Rechnung getragen. Viele Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeitszeit im internet, einige sogar dauerhaft unter Verwendung der sog. Cheftaste, die ein sofortiges Verlassen des Netzes ermöglicht, wenn man Gefahr läuft ertappt zu werden. Diese Zeit im internet bezahlt der Arbeitgeber.
Als kündigungsrelevante internet Benutzung sind hierbei folgende Fallgruppen bereit höchstrichterlich entschieden worden:
- Herunteladen von erheblicher Datenmenge auf betriebliche Datensysteme (Virengefahr!)
- Surfen auf erotsichen / pornographischen Seiten, deren Rückverfolgung durch Ermittlungsbehörden sogar rufschädigend für das Unternehmen sein kann.
- Herunterladen von Musik und anderen Internetinhalten auf Kosten des Arbeitgebers.
Alle ARbeitnehmer sollten gut abwägen, ob sie ihren Arbeitsplatz riskieren wollen.
Matthias Wolf, Fachanwalt für Arbeitsrecht