Obergutachten im selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich möglich
Mittwoch, 01. August 2007Im selbstständigen Beweisverfahren ist die Einholung eines sog. Obergutachtens grundsätzlich möglich; die Einholung eines solchen, weiteren, Gutachtens setzt jedoch voraus, dass das bisherige Gutachten ungenügend ist. § 485 Abs. 3 ZPO nimmt wegen weiterer oder neuer Gutachten Bezug auf § 412 ZPO.
Um die Einholung eines neuen Gutachtens begründen zu können, genügt z.B. nicht allein der Umstand, dass der konkret bestellte Gutachter nicht auf das streitgegenständliche Gewerk spetialisiert ist, während solche “Spezialisten” verfügbar wären. Das bemängelte Gutachten muss vielmehr konkrete Mängel aufweisen. Dies ist der Fall, wenn das erste Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auch der Sachverständige erkennbar und erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde hat oder wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel und Erfahrungen verfügt. Nicht notwendig ist aber, wie jedoch § 485 Abs. 3 i.V.m. § 412 ZPO teilweise ausgelegt wird, dass grobe Mängel vorliegen, also nicht solche groben Verstöße die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigen können.
Das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens muss ggfs., auch wenn es selbst keine Bewertung des Gutachtens in der Sache vornimmt, von der Möglichkeit Gebrauch machen, den (ersten) Sachverständigen von Amts wegen zur mündlichen Anhörung laden, um sich selbst von der Sachkunde des Gutachters zu überzeugen.
Aus §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO läßt sich jedenfalls keine Einschränkung für die Einholung eines Obergutachtens dahingehend ableitenauf, es müssten offensichtliche grobe Mängel des Gutachtens vorliegen und nur dann könnte die Einholung eines neuen Gutachtens in Betracht kommen.
Rechtsanwalt Dietmar Dusche, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht