Gleicher Name – wer hat den Vorrang bei der Domain?
Mittwoch, 24. Oktober 2007Streiten zwei Parteien um eine mit ihrem Unternehmensnamen identische Webadresse (so genanntes Recht der Gleichnamigen) sei zwar grundsätzlich auf das Prioritätsprinzip abzustellen, wonach demjenigen Namensträger die Domain zusteht, der sie als Erster bei der Vergabestelle Denic registriert hat. Innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung haben jedoch auch andere Fakten Berücksichtigung zu finden, die dazu führen können, dass dem Prioritätsälteren die Adresse doch nicht zusteht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden und einen Inhaber von drei Domains auf deren Verzicht verurteilt (Urt. v. 26.7.2007, Az. 7 U 55/07).
Laut schwäbischem Gericht stehe dem tatsächlichen Domaininhaber die Kennung dann nicht zu, wenn er durch die Reservierung etwas suggeriere, was nicht der Realität entspreche. Im Rahmen der Interessenabwägung seien auch weitere tatsächliche Faktoren zu berücksichtigen. So etwa, ob ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Domaininhaber bei fehlendem Content die Adressen mit Inhalt ausstatten wird.