Zur Anordnung von Nachträgen: hat der Architekt Vollmacht ?
Dienstag, 27. November 2007Auftragserteilungen sind nicht vom Architekten vorzunehmen, sondern vom Auftraggeber (=AG), denn der muss auch bezahlen, es sei denn der Architekt ist zur Auftragserteilung von ihm bevollmächtigt worden.
Aber auch dann, wenn im – vom Architekten im Auftrag des AG verhandelten Bauvertrages mit dem Auftragnehmer (=AN) – vereinbart wurde, dass der Architekt keine Nachträge anordnen darf, kann gleichwohl eine sog. Anscheinsvollmacht zu Lasten des AG wirken, d.h. er muss Nachträge bezahlen, die der Architekt eigenmächtig beauftragt hat.
So hat dies der BGH am 27.09.2007 entschieden. Denn danach hätte sich für den AN der Eindruck (trotz anderslautender vertraglicher Regelung) ergeben, der Architekt dürfte für den AG umfassend und abweichend von der Formulierung in seinem Bauvertrag handeln, was sich ja auch daran zeige, dass er den Vertrag mit ihm verhandeln durfte. Hätte der AG die Vollmacht seines Architekten nur auf die Verhandlungen des Vertrages beschränken wollen, hätte er dies nach BGH dem AG gesondert mitteilen müssen (obwohl dies ausdrücklich im Vertrag steht !!)
Mit freundlichen Grüßen Ihr RA Dietmar Dusche