Archiv für November 2007

Zur Anordnung von Nachträgen: hat der Architekt Vollmacht ?

Dienstag, 27. November 2007

Auftragserteilungen sind nicht vom Architekten vorzunehmen, sondern vom Auftraggeber (=AG), denn der muss auch bezahlen, es sei denn der Architekt ist zur Auftragserteilung von ihm bevollmächtigt worden.

Aber auch dann, wenn im – vom Architekten im Auftrag des AG verhandelten Bauvertrages mit dem Auftragnehmer (=AN) – vereinbart wurde, dass der Architekt keine Nachträge anordnen darf, kann gleichwohl eine sog. Anscheinsvollmacht zu Lasten des AG wirken, d.h. er muss Nachträge bezahlen, die der Architekt eigenmächtig beauftragt hat.

So hat dies der BGH am 27.09.2007 entschieden. Denn danach hätte sich für den AN der Eindruck (trotz anderslautender vertraglicher Regelung) ergeben, der Architekt dürfte für den AG umfassend und abweichend von der Formulierung in seinem Bauvertrag handeln, was sich ja auch daran zeige, dass er den Vertrag mit ihm verhandeln durfte. Hätte der AG die Vollmacht seines Architekten nur auf die Verhandlungen des Vertrages beschränken wollen, hätte er dies nach BGH dem AG gesondert mitteilen müssen (obwohl dies ausdrücklich im Vertrag steht !!)

Mit freundlichen Grüßen Ihr RA Dietmar Dusche

Insolvenzrecht: Gläubiger müssen extrem aufpassen, wenn es um Forderungen bei schwachen Kunden geht !!

Dienstag, 27. November 2007

Immer wieder versuchen Gläubiger bei schwachen Kunden Wege zu finden, sich direkt oder indirekt zu befriedigen. Dies geht regelmäßig “in die Hose”, weil einfache Fehler gemacht werden. Z.B. ist auch folgender Fall kürzlich zum Nachteil des Gläubiger entschieden worden:

Der Schuldner tritt zur Tilgung der Forderung des Gläubigers eine Forderung ab, weil er nicht “flüssig” ist. Der Gläubiger nimmt die Abtretung an, obwohl er eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner hat und aufrechnen könnte. Der Gläubiger bekommt das Geld über die Abtretung und bezahlt später auch seine eigene Verbindlichkeit beim Schuldner per Überweisung. Zunächst scheint also alles gut zu sein.

Der Schuldner geht allerdings kurz danach in Insolvenz. Nunmehr wird die Abtretung, die der Gläubiger rechtlich nicht zu beanspruchen hatte, vom Insolvenzverwalter angefochten, und zwar nach BGH v. 12.07.2007 zu recht und mit Erfolg; d.h., der Gläubiger muß den Ertrag aus der Abtretung in voller Höhe zurück zahlen, er hat also nichts, und zwar trotzdem er seinerzeit hätte ohne weiteres mit Erfolg aufrechnen können.

Fazit: Fragen Sie Ihren Anwalt vorher, nicht nachher, wenn nichts mehr zu retten ist.

Mit freundlichen Grüßen Ihr RA Dietmar Dusche

Neue Musterwiderrufsbelehrung

Montag, 19. November 2007

Bekanntlich gab es in der jüngeren Zeit erhebliche Probleme mit einem Musterwiderruf den das Justizministerium zur Anwendung bei gewerblichen Internetgeschäften mit Verbrauchern vorgeschlagen hatten. Viele Gerichte erließen einstweilige Verfügungen gegen die Benutzer, weil nach der Auffassung der Gerichte große Teile des vorgeschlagenen Textes unvollständig und deren Nutzung daher wettbewerbswidrig waren. Erst in jüngerer Zeit haben die Gerichte eingelenkt und bewerten den Gebrauch der falschen Musterbelehrung als Bagatelle (so z.B. Landgericht (LG) Berlin (Urt. v. 2.8.2007, Az. 96 O 138/07).Nun hat aber auch das Justizministerium nachgezogen und einen neuen Vorschlag unterbreitet. Diesen Vorschlag finden Sie unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/2550/Änderung_BGB-Informationspflichten