Kündigung eines Arbeitsvertrages durch GbR-Gesellschafter ist oftmals formunwirksam. Formmängel mit teuren Auswirkungen….
Donnerstag, 20. Dezember 2007Wie das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt hat, sind Arbeitsverträge, die mit einer GbR Gesellschaft (beispielsweise Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc) geschlossen wurden, nur dann wirksam kündbar, wenn alle Mitglieder der Gesellschaft auch unterschrieben haben. Nicht ausreichend ist also eine Kündigung der “Meier und Müller GbR” wenn nur der Gesellschafter Meier unterschrieben hat, ohne deutlich zum machen, daß er dieses auch im Namen des von ihm vertretenen Mitgesellschafters Müller tut. In einem vergleichbaren Fall wurde eine derartige Kündigung nach 22 Monaten(!!) durch das Gericht für form-unwirksam erklärt. Dieses hatte für den Arbeitgeber die fatale Konsequenz, daß er 22 Gehälter nachzuzahlen hatte….Um sicher zu gehen und von Anfang an keinen Zweifel aufkommen zu lassen, sollte daher von jedem Gesellschafter unterschrieben werden. Matthias Wolf, Fachanwalt für Arbeitsrecht