Archiv für Dezember 2007

Kündigung eines Arbeitsvertrages durch GbR-Gesellschafter ist oftmals formunwirksam. Formmängel mit teuren Auswirkungen….

Donnerstag, 20. Dezember 2007

Wie das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen  bestätigt hat, sind Arbeitsverträge, die mit einer GbR Gesellschaft (beispielsweise Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc) geschlossen wurden, nur dann wirksam kündbar, wenn alle Mitglieder der Gesellschaft auch unterschrieben haben. Nicht ausreichend ist also eine Kündigung der “Meier und Müller GbR” wenn nur der Gesellschafter Meier unterschrieben hat, ohne deutlich zum machen, daß er dieses auch im  Namen des von ihm vertretenen Mitgesellschafters Müller tut. In einem vergleichbaren Fall wurde eine derartige Kündigung nach 22 Monaten(!!) durch das Gericht für form-unwirksam erklärt. Dieses hatte für den Arbeitgeber die fatale Konsequenz, daß er 22 Gehälter nachzuzahlen hatte….Um sicher zu gehen und von Anfang an keinen Zweifel aufkommen zu lassen, sollte daher von jedem Gesellschafter unterschrieben werden.  Matthias Wolf, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Eigenbedarfskündigung des GbR-Gesellschafters möglich

Dienstag, 11. Dezember 2007

In der Regel können Gesellschaften keinen Eigenbedarf an einer Wohnung haben und ein Mietverhältnis nicht mit diesem Kündigungsgrund beenden.

Anders hat der Bundesgerichtshof nun einen Fall entschieden, bei dem auf Vermieterseite eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) stand und die Wohnung für einen erkrankten Gesellschafter benötigt wurde, der seine Dachgeschosswohnung gesundheitsbedingt nicht mehr nutzen konnte. Das Gericht wies aber weiter darauf hin, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs bei einer GbR nur in Betracht komme, wenn der Gesellschafter, in dessen Person sich der Kündigungsgrund verwirklicht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits diese Stellung inne hatte. (BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06)

Kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug aus dem Versorgungsgebiet eines Telefonanbieters

Donnerstag, 06. Dezember 2007

Oft werden bei Abschluss eines Telekommunikationsdienstleistungsvertrages Vertragsmindestlaufzeiten vereinbart. Auch wenn der Kunde eines regionalen Anbieters vor Ablauf dieser Vertragslaufzeit aus dem Anschlussgebiet verzieht, kann er den Vertrag nicht ausserordentlich kündigen.

Es fällt einzig und allein in den Verantwortungsbereich des Kunden, wenn er während des bestehenden Vertragsverhältnisses seinen Wohnort wechselt und allein aus diesem Grund eine Versorgung des Kunden an dem neuen Wohnort nicht möglich ist. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat der Kunde bis zum Vertragslaufzeitende weiter die vereinbarte Grundgebühr zu zahlen.

(z.B. AG Recklinghausen 11 C 360/07; AG Schöneberg 2 C 94/07)

Rechtsanwältin Marion Albrecht

Verbraucherschutz neu gefasst !!!

Donnerstag, 06. Dezember 2007

Am 24.02.2007 sind bereits weite Teile des neuen Telekommunikations- Kundenschutzrechts im TKG (Telekommunikationsgesetz) in Kraft getreten. Seit dem 1.09.2007 gelten auch umfangreiche Sonderregelungen im Bereich der Mehrwertdienste.

Rechtsanwältin Marion Albrecht

Beweislastumkehr bei Hygienemängeln in der Arztpraxis

Donnerstag, 06. Dezember 2007

Grundsätzlich trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast bei einem behaupteten Behandlungsfehler des Arztes. Der Patient muss ebenfalls grundsätzlich beweisen, dass dieser Behandlungsfehler ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war. Wenn sich allerdings ein Risiko verwirklicht, welches allein durch den Klinikbetrieb oder durch die Arztpraxis gesetzt wurde und durch sachgerechte Organisation und Koordination beherrschbar ist,  muss der behandelnde Arzt seine Verschuldensfreiheit beweisen.

Das kommt insbesondere bei einer Infektion während einer Behandlung in Betracht.

(BGH VI ZR 158/06)

Rechtsanwältin Marion Albrecht

Erhöhte Aufklärungspflicht bei Behandlung mit noch nicht zugelassenen Medikamenten

Donnerstag, 06. Dezember 2007

Sofern ein Arzt bei einem Patienten eine Behandlung mit neuen, noch nicht zugelassenen Medikamenten durchführen will, hat er den Patienten nicht nur über die fehlende Zulassung dieses Medikaments, sondern insbesondere auch darüber aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind.

Die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode darf nur erfolgen, wenn eine verantwortungsvolle medizinische Abwägung die Anwendung dieser Methode rechtfertigt. Dabei ist ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und der zu vermutenden Nachteile der standartgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls des Patienten vorzunehmen.

Der Verstoß gegen diese erhöhten Pflichten des Arztes führt zur Haftung für entstandene Schäden.

(BGH VI ZR 55/05)

Rechtsanwältin Marion Albrecht