Archiv für Januar 2008

Zwischenablesekosten bei Mieterwechsel sind grds. durch den Vermieter zu tragen

Dienstag, 22. Januar 2008

Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszuges eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007; Az. VIII ZR 19/07).

Unter Betriebskosten sind nach der Legaldefinition in § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB nur diejenigen Kosten zu verstehen, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Es muss sich nach der ständigen Rechtssprechung des BGH um stetig wiederkehrende Belastungen handeln. Daran fehlt es hier. Die sogenannte Nutzwechselgebühr fällt nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters.

Kostenerstattung des Wohnraummieters im Fall der Selbstbeseitigung eines Mangels nur bei Verzug

Mittwoch, 16. Januar 2008

Beseitigt der Mieter einer Wohnung eigenmächtig einen Mangel an der Mietsache, ohne dass der Vermieter gem. § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist, oder die sofortige Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache erforderlich ist, hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung. Er muss diese Kosten dann selbst tragen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2008, Az. VIII ZR 222/06).

Der Mieter hatte Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen und den Vermieter auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen. Beim Vermieter hatte er zuvor die Beseitigung des Mangels nicht angemahnt. Dem Vermieter kommt aber grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er soll nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache daraufhin zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

Verzug bei nachehelichem Unterhalt

Mittwoch, 16. Januar 2008

Ein reines Auskunftsverlangen begründet keinen Verzug zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

§ 1613 I BGB ist weder direkt noch analog auf den nachehelichen Unterhalt anzuwenden, so dass ein bloßes Auskunftsverlangen des Unterhaltsberechtigten noch keine verzugsbegründende Wirkung hat. Erst durch eine außergerichtliche Stufenmahnung bzw. Erhebung einer Stufenklage konnte der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt werden.

Mit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 hat diese Rechtssprechung keine Bedeutung mehr.

§ 1585 b II BGB n.F. verweist nunmehr hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes ausdrücklich auf die Anwendung des § 1613 I BGB. Dies bedeutet, dass die Verzugsvoraussetzungen ab dem 01.01.2008 für alle Unterhaltsansprüche gleich sind.