Zwischenablesekosten bei Mieterwechsel sind grds. durch den Vermieter zu tragen
Dienstag, 22. Januar 2008Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszuges eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007; Az. VIII ZR 19/07).
Unter Betriebskosten sind nach der Legaldefinition in § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB nur diejenigen Kosten zu verstehen, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Es muss sich nach der ständigen Rechtssprechung des BGH um stetig wiederkehrende Belastungen handeln. Daran fehlt es hier. Die sogenannte Nutzwechselgebühr fällt nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters.