Wenn durch exzessives Rauchen des Mieters die angemietete Wohnung derart in Mitleidenschaft gezogen ist, dass Schönheitsreparaturen durch Tapezieren, Anstreichen der Wände, Lackieren der Türen etc. nicht ausreichen, um die Spuren zu beseitigen, ist der Mieter für darüber hinaus gehende Instandsetzungsarbeiten zum Schadensersatz verpflichtet.
Ist der Mieter vertraglich nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet und wären die Spuren des Tabakkonsums durch das Tapezieren bzw. Streichen von Wänden, Decken und Türen zu beseitigen, hat der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – keinen Schadensersatzanspruch und hat die Kosten der Schönheitsreparatur selbst zu tragen (BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az. VIII ZR 37/07).