Archiv für Mai 2008

Kein Zahlungsanspruch des Chefarztes, wenn die Operation durch einen angestellten Arzt durchgeführt wird

Donnerstag, 29. Mai 2008

Wird ein Chefarzt durch einen Patienten persönlich verpflichtet, eine Operation durchzuführen, lässt diese dann aber von einem angestellten Arzt vornehmen, schuldet der Patient keine Vergütung. Die Vergütung wird nach Auffassung des OLG Koblenz selbst dann nicht geschuldet, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte. Sofern der Chefarzt von dem Patienten persönlich verpflichtet wurde, ist davon auszugehen, dass die Operation durch den angestellten Azrt gegen den Willen des Patienten erfolgte, so dass der Arzt gerade nicht schutzwürdig ist. Da es sich dann um eine aufgedrängte Bereicherung bei dem Patienten bzgl. der Wertschätzung der OP handelt, kommt auch kein Bereicherungsanspruch in Betracht.

So entschied das OLG Koblenz am 21.02.2008 ( 5 U 1309/07)

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit eines Telefonmitschnitts, wenn damit unrichtige tatsächliche Angaben zum Inhalt des Gesprächs widerlegt werden sollen

Freitag, 23. Mai 2008

Das OLG Düsseldorf hatte über einen Streit zweier TK Dienstleistungsunternehmen zu entscheiden, in dem auch ein Mitschnitt eines Telefongesprächs zwischen einer Mitarbeiterin und einem Verbraucher als Verteidigungsmittel eingesetzt wurde. Zu diesem Mitschnitt hatte der Verbraucher allerdings keine Einwilligung erteilt. Von einer Verwertbarkeit dieses Telefonmittschnitts auch im Zivilrechtsverfahren ist allerdings auszugehen, wenn andernfalls zu Unrecht eine Verurteilung droht.  Dies entspricht auch der Rechtssprechung des BVerfG und der des BGH. Maßgeblich kommt es hier auf das überwiegende Interesse des Allgemeinwohls an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann außerhalb eines letzten unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung nicht vorbehaltslos gewährleistet werden. Im Rahmen der Wahrheitsermittlung sind daher die Gerichte gehalten, sämtliche von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Insbesondere wird das angenommen, wenn der Beweisführer sich in einer notwehrähnlichen Situation befindet, d.h. jedenfalls dann, wenn andernfalls ein falsches Urteil droht.

(OLG Düsseldorf 20 U 151/07)

Gewährleistungsrechte am Bau auch bei “Ohne-Rechnung-Abrede”

Dienstag, 06. Mai 2008

Ein Auftraggeber kann bei einem Bau- bzw. Werkvertrag gegen den Auftragnehmer Mängelgewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn die Parteien eine “Ohne-Rechnung-Abrede” getroffen haben und das Geschäft “schwarz” abwickeln wollten. Über die Rechtsfolgen einer mangelhaften Werkleistung hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit den Urteilen vom 24. April 2008 in zwei Fällen mit einer solchen “Ohne-Rechnung-Abrede” entschieden (Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07).

Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass die “Ohne-Rechnung-Abrede” der Steuerhinterziehung diene und damit wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, der Werkvertrag nichtig sei. Er verhalte sich treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhaltens darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Vertrages für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.

Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche

Dienstag, 06. Mai 2008

Sind in einem Gebäude einige Wohnung mit einem Wasserzähler ausgerüstet, die anderen aber nicht, hat der Vermieter die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung bei der Betriebskostenabrechnung – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn bis auf eine Wohnung alle übrigen Wohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind. Dies hat der für das Wohnrraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.03.2008 (Az.: VIII ZR 188/07) entschieden.

Den Abrechnungsmaßstab nach dem Anteil der Wohnfläche sieht § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor – sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre der Vermieter nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären.