Archiv für Juni 2008

Farbwahlklausel in einem Wohnraummietvertrag unzulässig

Freitag, 27. Juni 2008

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen weitergeführt, wonach der Vermieter den Mieter nicht durch Formularklauseln in der Gestaltung der von ihm angemieteten Wohnung während der Mietzeit einschränken darf. Die nachfolgende Farbwahlklausel:

“Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.”

ist unzulässig. Die Klausel schreibt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2008 – Az. VIII ZR 224/07)

Die Bundesnetzagentur hat erstmals verbindliche Mindeststandarts für Einzelverbindungsnachweise festgelegt

Mittwoch, 25. Juni 2008

Zwingende Angaben sind danach neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Rufnummer auch die Zielrufnummer. Soweit der Teilnehmer die ungekürzte Mitteilung der Rufnummern gewählt hat, ist die Zielrufnummer im Standarteinzelverbindungsnachweis vollständig auszuweisen. Sofern eine Kürzung der letzten drei Ziffern beauftrag ist, ist die Zielrufnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei Internetdiensten besteht bei Datenvolumen eine Nachweispflicht. Bei Kontingenten ist eine Nachweispflicht vorgesehen, sofern das Kontingent überschritten wird. Bei “Flatrates” muss kein Nachweis erfolgen.

Der komplette Text der Verfügung ist abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de

(PM BNetzA v. 25.04.2008)

“Tastendruckmodell” bei Telefonwerbung bleibt verboten

Mittwoch, 25. Juni 2008

Eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs wurde durch das VG Köln mit Beschluss vom 16.04.2008 vorläufig bestätigt. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt rief ein TK Unternehmen im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilte über Bandansage mit, dass ein Preis gewonnen worden sei. Um Näheres zu erfahren, müsse eine Taste oder eine Tastenkombination gedrückt werden, um einen Mehrwertdienst zu einer 0900 Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch weitergeleitet. Diese Weiterleitung funktioniert selbst dann, wenn der Anschluss grundsätzlich für 0900 Dienste gesperrt ist. Die Verbotsverfügung der BNetzA ist nach dortiger Auffassung gerechtfertigt, da eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten nur bei Auskunftsdiensten zulässig sei.

VG Köln 11 L 307/08

Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zu Leerrohren und unbeschalteten Glasfasern gewähren

Mittwoch, 25. Juni 2008

Die Bundesnetzagentur hatte mit einer Regulierungsverfügung die DTAG verpflichtet, im Rahmen der Bereitstellung der “letzten Meile” den Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren oder freien unbeschalteten Glasfasern zu gewähren. Dadurch wird den Wettbewerbern ermöglicht, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufzubauen. Die Klage der DTAG hiergegen hat das VG Köln mit Urteil vom 23.04.2008 abgewiesen.

 

Das Missbrauchsverfahren der Bundesnetzagentur gegen die Deutsche Telekom wurde eingestellt

Mittwoch, 25. Juni 2008

Wegen angeblichem missbräuchlichen Verhaltens der Deutschen Telekom AG (DTAG) gegenüber Wettbewerbern bei der Bereitsstellung der sogenannten “letzten Meile” wurde ein Missbrauchsverfahren gegen die DTAG eingeleitet. Infolge des starken Anstiegs der Nachfragen von Wettbewerbern auf diese “letzte Meile” (TAL), war es bei der DTAG zu einem Rückstau vom Umschaltungen gekommen. Die Wettbewerber konnten ihren Kunden daher nur mit erheblicher Verzögerung einen Telefon- und DSL Anschluss zur Verfügung stellen. Im Rahmen dieses Missbrauchsverfahrens wurden durch die BNetzA umfangreiche Ermittlungen angestellt. Dabei sind erhebliche Zweifel an der Unbedenklichkeit der bisherigen Bereitstellungspraxis der DTAG aufgekommen. Die DTAG hat nun eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben, nach der sie verbesserte vertragliche Bedingungen für die TAL Bereitstellung anbieten wird. Die DTAG wird darüber hinaus ihre Auftragsbearbeitung anpassen, damit die bestellten TAL fristgerecht bereitgestellt werden können. Darüber wird die DTAG die BNetzA regelmäßig unterrichten.

(Pressemitteilung der BNetzA)