Farbwahlklausel in einem Wohnraummietvertrag unzulässig
Freitag, 27. Juni 2008Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen weitergeführt, wonach der Vermieter den Mieter nicht durch Formularklauseln in der Gestaltung der von ihm angemieteten Wohnung während der Mietzeit einschränken darf. Die nachfolgende Farbwahlklausel:
“Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.”
ist unzulässig. Die Klausel schreibt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2008 – Az. VIII ZR 224/07)