Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei
Donnerstag, 11. September 2008Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zahlen. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, der Rechtsanwalt sei kein Rundfunkteilnehmer i.S.d. rundfunkrechtlichen Bestimmungen, da er kein Rundfunkgerät in diesem Sinne zum Empfang bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC auch grds. öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten empfangen, jedoch rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für den Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich mit einem PC, insbesondere, wenn dieser ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste, sich ungehindert aus allen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit Informationsquellen nichts zu tun hat und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche.
VG Koblenz v. 29.07.2008 (auch VG Ansbach v. 10.07.2008; VG Braunschweig v. 15.07.2008)