Anscheinsbeweis bei Phishing- Attacken
Sonntag, 23. November 2008Das LG Mannheim kam zu der Entscheidung, dass die Verwendung der richtigen Legitimationsdaten im Rahmen einer Phishing- Attacke beim PIN/TAN Verfahren nicht zu einer Annahme eines Anscheinsbeweises einer Sorgfaltspflichtverletzung des Kontoinhabers führt.
Damit handelt es sich wohl um die erste Entscheidung eines LG, welches sich mit der Frage beschäftigte, ob im herkömmlichen PIN/TAN Verfahren ein Anscheinsbeweis für eine Sorgafltspflichtverletzung angenommen werden kann.
Der Entscheidung lag ein klassischer Phishingfall zu Grunde. Vom Konto des Klägers ist eine Überweisung auf ein anderes Konto getätigt worden. Diese Transaktion ist durch unbekannte Dritte initiiert worden.
Die Möglichkeiten für Dritte, beim Onlinebanking unberechtigt die Legitimationsdaten eines Bankkunden zu Missbrauchszwecken, insbesondere die, auf die der Bankkunde keinen Einfluss hat, sind vielfältig. Dies steht der Annahme eines Anscheinsbeweises dafür entgegen, dass eine unter Benutzung des PIN/TAN Verfahrens erfolgte unberechtigte Transaktion auf einer Pflichtverletzung des Bankkunden beruht. Da auch die regelmäßige Benutzung eines Virenschutzprogramms und die Installation einer Firewall das Risiko eines Angriffs durch Malware, Pharming oder DNS-Spoofing lediglich verringern aber nicht gänzlich ausschließen kann, hat die Installation eines Virenschutzes oder einer Firewall für die Anwendung eines Anscheinsbeweises keine Relevanz.
D.h. die Bank muss somit eine konkrete Pflichtverletzung und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden darlegen und beweisen.
(LG Mannheim v. 16.08.2008- 1 S 189/07, MMR 11/2008 S. 765)