Archiv für November 2008

Anscheinsbeweis bei Phishing- Attacken

Sonntag, 23. November 2008

Das LG Mannheim kam zu der Entscheidung, dass die Verwendung der richtigen Legitimationsdaten im Rahmen einer Phishing- Attacke beim PIN/TAN Verfahren nicht zu einer Annahme eines Anscheinsbeweises einer Sorgfaltspflichtverletzung des Kontoinhabers führt.

Damit handelt es sich wohl um die erste Entscheidung eines LG, welches sich mit der Frage beschäftigte, ob im herkömmlichen PIN/TAN Verfahren ein Anscheinsbeweis für eine Sorgafltspflichtverletzung angenommen werden kann.

Der Entscheidung lag ein klassischer Phishingfall zu Grunde. Vom Konto des Klägers ist eine Überweisung auf ein anderes Konto getätigt worden. Diese Transaktion ist durch unbekannte Dritte initiiert worden.

Die Möglichkeiten für Dritte, beim Onlinebanking unberechtigt die Legitimationsdaten eines Bankkunden zu Missbrauchszwecken, insbesondere die, auf die der Bankkunde keinen Einfluss hat, sind vielfältig. Dies steht der Annahme eines Anscheinsbeweises  dafür entgegen, dass eine unter Benutzung des PIN/TAN Verfahrens erfolgte unberechtigte Transaktion auf einer Pflichtverletzung des Bankkunden beruht. Da auch die regelmäßige Benutzung eines Virenschutzprogramms und die Installation einer Firewall das Risiko eines Angriffs durch Malware, Pharming oder DNS-Spoofing lediglich verringern aber nicht gänzlich ausschließen kann, hat die Installation eines Virenschutzes oder einer Firewall für die Anwendung eines Anscheinsbeweises keine Relevanz.

D.h. die Bank muss somit eine konkrete Pflichtverletzung und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden darlegen und beweisen.

(LG Mannheim v. 16.08.2008- 1 S 189/07, MMR 11/2008 S. 765)

Angaben in Preissuchmaschinen

Sonntag, 23. November 2008

Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Internetseiten verteilt sein können, die u.U. durch Links miteinander verbunden sind.

Bei einem eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmers genügt es, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden. Wichtig ist, dass diese aber vor Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss.

Wenn allerdings eine Preisangebe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt wird, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt.

Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbenden Unternehmen dadurch gegen das Irreführungsverbot.

§ 1 II Nr. 2 PAngV ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Für die Erfüllung dieser Vorgaben ist ggf. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer verantwortlich.

(OLG Stuttgart v. 17.01.2008 -2 U 12/07, MMR 11/2008 S. 754)

Abmahnmissbrauch im Onlinebereich

Sonntag, 23. November 2008

Nach § 8 IV UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie hauptsächlich dazu dient, gegen einen Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Zur Bejahung der Missbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung genügt es, wenn sachfremde Ziele überwiegen. Das Fehlen oder vollständige Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten ist nicht erforderlich.

Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit können dabei sein:

- erhebliche Zahl von Verfahren, wenn eine unverhältnismäßig umfangreiche  Abmahntätigkeit in einem Branchenbereich vorliegt, in dem der Abmahner selbst nur marginal tätig ist

- das Zusammenarbeiten des Verfahrensbevollmächtigten mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft, die eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unter Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten mit hälftiger Teilung der anfallenden Vertragsstrafen zwischen Kunden und Gesellschaft bewirbt

- das gänzliche oder teilweise Freistellen des Auftraggebers vom Kostenrisiko

(KG Berlin v.8.07.2008- 5 W 34/08, MMR 11/2008 S. 742)

Abmahnkostenersatz

Sonntag, 23. November 2008

Sofern ein Unternehmer einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches beauftragt, kann er die dadurch entstandenen Kosten durch den Verletzter auch ersetzt verlangen, wenn er über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es nach der Rechtsprechnung des BGH auf die tatsächliche Organistation des Unternehmens an und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält.

Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neber der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettberwerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu übertragen. In gleichem Maße steht es einem Unternehmen fei, die gem. § 12 I S.1 UWG vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gebotene Abmahnung durch einen beauftragten Rechtsanwalt aussprechen zu lassen.

(BGH v. 8.05.2008 I ZR 83/06, MMR 11/2008 S. 737)