Pflicht des Suchmaschinenbetreibers zur Sperrung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Dienstag, 24. März 2009Grundsätzlich besteht für einen Suchmaschinenbetreiber keine Verpflichtung, die von ihm verlinkten Seiten auf etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin zu überprüfen. Wenn allerdings durch den verletzten Dritten eine inhaltlich sachlich gehaltene Abmahnung erfolgt, ist dem Suchmaschinenbetreiber jedenfalls zuzumuten, diese Abmahnung zu überprüfen. Sofern ein klarer und eindeutiger Rechtsverstoß vorliegt, ist der Beurteilungsspielraum bei dieser Überprüfung eingeschränkt mit der Folge, dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer nach § 1004 BGB zu qualifizieren ist, wenn er die konkret beanstandete Verlinkung auf eine beanstandete Website weiter aufrecht erhält.
(OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.06.2008 – 3 W 1128/08 ) MMR 2/2009 s. 131ff.