Archiv für August 2009

Ein Umzug stellt keinen ausserordentlichen Kündigungsgrund für einen Telekommunikationsvertrag dar

Donnerstag, 13. August 2009

Wählt ein Kunde bei Abschluss eines Telekommunikationsvertrages über einen Festnetzanschluss bei einem regionalen Anbieter aus Kostengründen eine längere Vertragsdauer, so liegt das Risiko, für diesen Anschluss Verwendung zu haben, grundsätzlich bei ihm. Eine Verbindung von Telekommunikationsvertrag und Mietvertrag ist nicht gegeben. Das Risiko, nach der Kündigung des Mietverhältnisses den Telefonanschluss bei diesem Anbieter nicht mehr nutzen zu können, liegt allein bei dem Kunden. Unerheblich ist somit auch, aus welchen Gründen das Mietverhältnis beendet wird.

vgl. auch LG München I, Urteil v. 14.02.2008, Az. 12 O 19670/07, sowie LG Bochum, Beschluss v. 27.04.2009, Az. I-5 S 2/09

Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen

Donnerstag, 13. August 2009

Die Widerrufsbelehrung eines Mobilfunk- Service- Providers, wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde die Nutzung des Mobilfunkanschlusses beginnt, entspricht den gesetzlichen Vorgangen und ist daher nicht zu beanstanden.

Dies hat das OLG Brandenburg am 11.02.2009 entschieden (Az: 7 U 116/08). Die Revision ist beim BGH unter dem Az. III ZR 79/09 anhängig. (MMR 8/2009 S. 561f.)