EuGH: Wertersatz im Widerrufsrecht
Donnerstag, 12. November 2009Eine gesetzliche Regelung, wonach auch im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangt werden kann, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Fernabsatz- Richtlinie. Der Verbraucher kann lediglich verpflichtet werden, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung- unvereinbare Art und Weise benutzt hat und die Effektivität des Rechts auf Widerruf hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
EuGH Urteil vom 3.09.2009 Rs.C-489/07
(MMR 11/2009 S.744 ff. mit Anmerkungen)