Archiv für März 2010

Verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten

Montag, 22. März 2010

Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter ist mit Art.10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandart normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unsabhängig von begrenzten Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher  Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

BVerfG, Urteil v. 2.03.2010- 1 BvR 256/08 u.a. (NJW 12/2010 S. 833 ff.)

Einbeziehung von AGB in einen Telekommunikationsvertrag

Mittwoch, 17. März 2010

Das AG Essen hatte sich in einem Verfahren mit der Frag zu beschäftigen, wann von einer wirksamen Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis auszugehen ist, wenn diese Unterlagen dem Verbraucher nicht ausgehändigt oder zugesandt worden sind.  Der Vertragsschluss erfolgte in diesem Fall in einer Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens. Gem. § 305 II Nr. 1 BGB ist Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB, dass der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich oder unter besonderen Voraussetzungen durch deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweist.  Gem. § 305 II Nr. 2 BGB ist weiterhin Voraussetzung, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. In dem zu entscheidenen Fall enthielt das Auftragsformular lediglich einen Hinweis auf die geltenden AGB. Eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme kann auch in dem Bereitstellen der AGB im Internet liegen. Zwar stellt der Hinweis auf die AGB keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Internetseite des Verwenders dar. Vor dem Hintergrund, dass der zugrunde liegende Vertrag auch die Bereitstellung eines Internetzugangs zum Gegenstand hatte und die AGB offenkundig auf der Internetseite vorgehalten werden, ist dieser allgemeine Hinweis auf die AGB aber ausreichend. Bei Abschluss eines Vertrages, der die Bereitstellung eines Internetanschlusses zum Hauptgegenstand hat und bei ausdrücklichem Hinweis auf die AGB stellt es eine Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme für den Kunden dar, die AGB dem Internet zu entnehmen. Ausserdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die AGB üblicherweise in den Geschäftsstellen vorgehalten werden.

AG Essen, Urteil vom 9.03.2010 Az 11 C 510/09

Rückgaberecht bei ebay

Mittwoch, 17. März 2010

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) wichtige Fragen des Onlinehandels beantwortet.  Klargestellt wurde insoweit, dass ein Rückgaberecht im Onlinehandel und sogar bei ebay- Verkäufen anstelle des Widerrufsrechts vereinbart werden kann. Die günstigen Rechtsfolgen des § 14 II BGB-InfoV können allerdings nur dann eintreten, wenn der Unternehmer eine Belehrung verwendet, die dem Muster der Anlage 3 zur BGB-InfoV vollständig entspricht. Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden unmissverständlichen und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

MMR 3/2010, S. 166 ff. mit Anm. Fröhlisch

Die Deutsche Telekom ist nicht zwangsläufig Erfüllungsgehilfe für andere Telekommunikationsunternehmen

Dienstag, 09. März 2010

Die Deutsche Telekom AG hat noch immer das Monopol auf die sog. letzte Meile. Sämtliche Telekommunikationsunternehmen sind daher auf die Mithilfe der DTAG bei der Bereitstellung eines Telefonanschlusses für ihre Kunden angewiesen.

Das AG Dortmund hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es bei dem Kunden zu Störungen seines Anschlusses kam, der nicht bei der DTAG sondern einem regionalen Anbieter geschaltet war. Das Vertragsverhältnis bestand ausschließlich zwischen dem Kunden und dem regionalen Anbieter.  Bei der Fehlerprüfung wurde festgestellt, dass die “letzte Meile” defekt war. Die DTAG wurde von dem regionalen Anbieter mit der Störungsbeseitigung beauftragt. Dabei musste ein Loch im Vorgarten des Kunden ausgehoben werden. Die Kosten für die Beseitigung des Loches und die Herstellung des Urzustandes des Vorgartens verlangte der Kunde nun im Wege des Schadensersatzes von seinem Anbieter. Das AG Dortmund hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass in diesem Fall die DTAG und deren Mitarbeiter nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen waren.  Zum einen ist der Anbieter nur verpflichtet, den Kunden einen Netzzugang zu ihrem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen und zum anderen ist die Beklagte zur Behebung von Störungen im Bereich der “letztenMeile” nicht verpflichtet, da sie aufgrund der Eigentumsstellung der DTAG hierzu auch nicht befugt ist.

AG Dortmund, Urteil v. 19.02.2010, Az: 407 C 7103/09