Archiv für Dezember 2010

Das Risiko des Missbrauchs von TK- Anschlüssen liegt beim Anschlussinhaber

Dienstag, 07. Dezember 2010

Zwar ist dieser Leitsatz keine neue Erkenntnis. Das AG Berlin Mitte hat allerdings im Zusammenhang mit dem Minderjährigenrecht eine erfreuliche Entscheidung gefällt.  Erziehungsbrechtigte müssen bei Mingerjährigen mit der unbefugten Nutzung eines Vertragshandys rechnen. Das Risiko des Missbrauchs des Anschlusses liegt beim Anschlussinhaber, solange ihm zumutbar war, Maßnahmen gegen einen Missbrauch zu treffen.

Hintergrund der Entscheidung waren beträchtliche Gebühren, die aufgrund eines Klingelton- Abos entstanden sind. Von dem Anschluss aus wurden Klingelton- Abos durch die Bestellung per SMS bzw. WAP vorgenommen. Der Einwand, die tatsächlichen Nutzer wären minderjährig und mangels Genehmigung durch die Eltern fehle es an einem wirksamen Vertragsschluss ließ das AG Mitte nicht gelten. Der Anschlussinhaber muss sich das Handeln der Kinder zurechnen lassen. Die Minderjährigkeit steht dem nicht entgegen. Es genügt, wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig ist. Für die Genehmigung oder Einwilligung liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Diesen Rechtsschein haben die Miderjährigen selbst gesetzt- insbesondere, wenn über einen längeren Zeitraum die Rechnungen beanstandungslos beglichen werden.

Im übrigen kann der TK- Anbieter über das Nutzungsverhalten des Anschlussinhabers oder eines Dritten keine Kenntnis haben. Daher hat dieser auch das Missbrauchsrisiko zu tragen. Der Entgeltanspruch entfällt lediglich, wenn der Endnutzer nachweisen kann, dass ihm die in Anspruch genommenen Leistungen nicht zuzurechnen sind. An den Ausschluss der Zurechenbarkeit sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Hierzu zählt auch die Sorgfalstpflicht, einen möglichen Missbrauch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

Das Urteil ist lesenswert, da das AG sich mit erfreulicher juristischer Argumentationstiefe mit Rechtshandlungen von Minderjährigen auseinander gesetzt hat.

AG Mitte, Urteil v. 8.07.2010 – 106 C 26/10 (MMR 12/2010 S. 817ff.)