40- Euro – Klausel muss doppelt verwendet werden
Sofern die Rücksendekosten gem. § 357 Abs. II Satz 2 BGB im Falle eines Widerrufs auf den Verbraucher abgewälzt werden sollen, setzt dies eine vertragliche Vereinbarung voraus, die auch in den AGB erfolgen kann. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung unter “Widerrufsfolgen” ist jedoch keine vertragliche Vereinbarung, auch wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebettet ist. Dadurch kann der Verbraucher nämlich nach Auffassung des OLG Hamburg nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll.
OLG Hamburg, Beschluss v. 17.02.2010- 5 W 10/10- (MMR 5/2010 S.320 ff.)