BGH entscheidet über die Voraussetzungen der Sperre eines Mobilfunkvertrages bei Zahlungsverzug des Kunden

In einer aktuellen Entscheidung des BGH hatte dieser über verschiedene Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedigungen des Anbieters zu befinden. Unter anderem ging es um eine Klausel, die dem Anbieter das Recht einräumte, den Mobilfunkanschluss zu sperren, sofern der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen von mindestens 15,50 € in Verzug gerät.

Der BGH hält diese Klausel unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Gem. § 320 Abs. 2 BGB ist allerdings ein Zurückbehaltungsrecht nicht gegeben, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung offen steht. Bei 15,50 € ist dies allerdings nicht der Fall. Für den Festnetzbereich wird in § 45 k TKG ein Mindestbetrag von 75 € festgelegt. Diese gesetzgeberische Wertung ist nach dem BGH nun auch auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen übertragbar.

vgl. Pressemitteilung BGH 31/2011 zu Urteil v. 17.02.2011 (III ZR 35/10)

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