Archiv für die Kategorie ‘Arbeitsrecht’

Kündigung eines Arbeitsvertrages durch GbR-Gesellschafter ist oftmals formunwirksam. Formmängel mit teuren Auswirkungen….

Donnerstag, 20. Dezember 2007

Wie das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen  bestätigt hat, sind Arbeitsverträge, die mit einer GbR Gesellschaft (beispielsweise Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc) geschlossen wurden, nur dann wirksam kündbar, wenn alle Mitglieder der Gesellschaft auch unterschrieben haben. Nicht ausreichend ist also eine Kündigung der “Meier und Müller GbR” wenn nur der Gesellschafter Meier unterschrieben hat, ohne deutlich zum machen, daß er dieses auch im  Namen des von ihm vertretenen Mitgesellschafters Müller tut. In einem vergleichbaren Fall wurde eine derartige Kündigung nach 22 Monaten(!!) durch das Gericht für form-unwirksam erklärt. Dieses hatte für den Arbeitgeber die fatale Konsequenz, daß er 22 Gehälter nachzuzahlen hatte….Um sicher zu gehen und von Anfang an keinen Zweifel aufkommen zu lassen, sollte daher von jedem Gesellschafter unterschrieben werden.  Matthias Wolf, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Private Internetnutzung während der Arbeitszeit führt zur Kündigung ohne Abmahnung

Dienstag, 28. August 2007

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 31.05.2007 – 2 AZR- 200/06 dem Arbeitgeber die Möglichkeit an die Hand gegeben, auf intensive Nutzung des internets während der Arbeitszeit, die ohne Kenntnis des Arbeitgebers stattfindet, sofort ordentlich, verhaltensbedingt kündigen zu können.  Die irrige Annahme der Gegenauffassung wonach eine vorherige Abmahnung erforderlich sei und der Arbeitnehmer hiermit quasi “einen Freischuß” gut habe, wurde als fehlerhaft zurückgewiesen.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben mit dieser Entscheidung einem immer mehr Platz greifenden Phänomen des Dauersurfens während der Arbeitszeit Rechnung getragen. Viele Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeitszeit im internet, einige sogar dauerhaft unter Verwendung der sog. Cheftaste, die ein sofortiges Verlassen des Netzes ermöglicht, wenn man Gefahr läuft ertappt zu werden. Diese Zeit im internet bezahlt der Arbeitgeber.

Als kündigungsrelevante internet Benutzung sind hierbei folgende Fallgruppen bereit höchstrichterlich entschieden worden:

- Herunteladen von erheblicher Datenmenge auf betriebliche Datensysteme (Virengefahr!)

- Surfen auf erotsichen / pornographischen Seiten, deren Rückverfolgung durch Ermittlungsbehörden sogar rufschädigend für das Unternehmen sein kann.

- Herunterladen von Musik und anderen Internetinhalten auf Kosten des Arbeitgebers.

Alle ARbeitnehmer sollten gut abwägen, ob sie ihren Arbeitsplatz riskieren wollen.

 Matthias Wolf,  Fachanwalt für Arbeitsrecht

Widerruf der Benutzung eines Firmenwagens- Privatnutzung

Dienstag, 31. Juli 2007

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2006 (9 AZR 294/06) entschieden, daß eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges nachträglich zu widerrufen, widerrechtlich ist. Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, daß der Arbeitgeber in der Folge verurteilt wurde, dem Arbeitnehmer für die Zeit der Entziehung des Firmenwagens für private Zwecke Schadenersatz zu leisten. Insoweit wurde monatlich als Entschädigungssatz 1 % des Listenpreises des betreffenden Fahrzeuges für zulässig erachtet. Im entschiedenen Fall wurde der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht Hannover verurteilt 1268,52 EURO Schadenersatz zu zahlen. Der Arbeitgeber ging in Berufung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab hier dem Arbeitgeber Recht. Die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht führte zur Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Näheres zu dieser Entscheidung und seinem Hintergrund erläutert Ihnen der Verfasser dieser Mitteilung gerne. Es sollte bei der Abfassung von derartigen Formularklauseln im Arbeitsvertrag genau überlegt werden, ob die entsprechende Formulierung gesetzeskonform ist. Ansonsten kann es unnötig teuer werden……

Fehlerhafte Abmahnungen- Mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung

Montag, 30. Juli 2007

Aus aktuellem Anlaß muß erneut darauf hingewiesen werden, daß Abmahnungen nach entsprechender Klage aus der Personalakte entfernt werden müssen, wenn ihr Inhalt nicht vollständig bewiesen werden kann. Dieses gilt insbesondere in denjenigen Fällen, wo der Arbeitgeber mehrere Arbeitsvertragsverstöße zum Gegenstand einer Abmahnung macht.

Erweist sich nur ein einziger Vorwurf als unzutreffend, ist die gesamte Abmahnung rechtlich unbeachtlich geworden. Arbeitgeber sollten zur Vermeidung dieser Konsequenz jeden einzelnen Verstoß zum Gegenstand einer gesonderten Abmahnung machen.

Im übrigen muß der Verstoß sehr genau beschrieben werden, um nicht aus formellen Gründen bei gerichtlicher Überprüfung der Abmahnung Schriffbruch zu erleiden.

Leerformelhafte Umschreibung (“sie waren gegenüber einem Kunden unfreundlich”) sind nicht geeignet, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten ausreichend zu dokumentieren.