Gewährleistungsrechte am Bau auch bei “Ohne-Rechnung-Abrede”
Dienstag, 06. Mai 2008Ein Auftraggeber kann bei einem Bau- bzw. Werkvertrag gegen den Auftragnehmer Mängelgewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn die Parteien eine “Ohne-Rechnung-Abrede” getroffen haben und das Geschäft “schwarz” abwickeln wollten. Über die Rechtsfolgen einer mangelhaften Werkleistung hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit den Urteilen vom 24. April 2008 in zwei Fällen mit einer solchen “Ohne-Rechnung-Abrede” entschieden (Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07).
Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass die “Ohne-Rechnung-Abrede” der Steuerhinterziehung diene und damit wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, der Werkvertrag nichtig sei. Er verhalte sich treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhaltens darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Vertrages für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.