Verzug bei nachehelichem Unterhalt
Mittwoch, 16. Januar 2008Ein reines Auskunftsverlangen begründet keinen Verzug zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
§ 1613 I BGB ist weder direkt noch analog auf den nachehelichen Unterhalt anzuwenden, so dass ein bloßes Auskunftsverlangen des Unterhaltsberechtigten noch keine verzugsbegründende Wirkung hat. Erst durch eine außergerichtliche Stufenmahnung bzw. Erhebung einer Stufenklage konnte der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 hat diese Rechtssprechung keine Bedeutung mehr.
§ 1585 b II BGB n.F. verweist nunmehr hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes ausdrücklich auf die Anwendung des § 1613 I BGB. Dies bedeutet, dass die Verzugsvoraussetzungen ab dem 01.01.2008 für alle Unterhaltsansprüche gleich sind.