Auch bei Abrechnungen über Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter ist der Zugang beim Mieter entscheidend
Donnerstag, 22. Januar 2009Wohnungsvermieter haben über die Vorauszahlungen gegenüber dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende Abrechnungszeitraums eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Danach können sie Nachforderungen gegenüber dem Mieter gem. § 556 Abs. 3 Datz 3 BGB nicht mehr geltend machen.
In seinem Urteil vom 29.01.2009 hat der Bundesgerichtshof zu dem Az.: VIII ZR 107/08 – wenig überraschend – bestätigt, dass für die Einhaltung der Frist der rechtzeitige Zugang beim Mieter maßgeblich ist. Läuft die Frist am Ende des Jahres ab, reicht es für den Vermieter nicht, wenn er die Abrechnung am 28.12. abschickt, sie dem Mieter aber erst am 04.01. zugeht. Verzögerungen bei der Postzustellung gegen zu Lasten des Vermieters, da er sich der Post als Erfüllungsgehilfin bedient hat.