Mieterhöhung auch ohne einen Anstieg der örtsüblichen Vergleichsmiete möglich
Donnerstag, 02. August 2007Ein Mieterhöhungsverlangen setzt nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit dem Abschluss des Mietvertrages erhöht hat.
Haben die Parteien zu Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige Miete vereinbart, die unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ob diese sich in der Zwischenzeit erhöht hat, ist unerheblich.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2007 (Az. VIII ZR 303/06) soll das Vergleichsmietensystem dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das gilt auch für den Vermieter, der zunächst einen weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil damit rechnen, dass die Miete stufenweise an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst wird. Den Interessen des Mieters wird nach Auffassung des BGH insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze Rechnung getragen.