Archiv für die Kategorie ‘Verkehrsunfallrecht’

Neues BGH-Urteil zum Restwert bei Totalschaden

Mittwoch, 22. August 2007

Der VI. Senat hat mit einem weiteren Urteil (Az:) VI ZR 217/06 vom 10.07.2007 den Restwertbörsen eine Absage erteilt. Im Leitsatz heißt es wie folgt:

“Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).”

Der BGH führt dann weiter in den Gründen die alte Position aus:

“Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 – VI ZR 119/04 – aaO). “ Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzu-nehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194).

Neues BGH-Urteil zur 130%-Regelung

Mittwoch, 22. August 2007

Für weitere Diskussion dürfte das aktuelle Urteil des BGH (AZ: VI ZR 258/06) sorgen.

Zunächst bestätigt der BGH seine alte Rechtsprechung im Leitsatz:

“Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375). “

Bei dem Sachverhalt schnitt der VI. Zivilsenat jedoch auch die Frage an, ob die 130%-Grenze wieder zum Tragen kommt, wenn zwar die Prognose des Sachverständigen über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt, der Geschädigt aber durch eine Alternativreparatur eine fachgerechte Reparatur nach SV-Gutachten innerhalb von 130% verwirklichen kann. Der BGH musste diese sicherlich interessante Frage leider nicht entscheiden, da die Reparatur des Geschädigten nicht fachgerecht und nach Maßgabe des Sachverständigen gewesen ist. Am Schluß des Urteils hat der VI. Senat aber dann noch folgende Gründe aufgeführt, die sicherlich eine neue Diskussion lostreten werden:

“Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem “alternativen Reparaturweg” reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen.”

Meines Erachtens bedeutet dies im Umkehrschluß: Der Geschädigte kann, wenn er eine Werkstatt findet, die sach,- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen innerhalb von 130% repariert, trotz einer vorher “wirtschaftlichen unvernünftigen Reparatur” das KFZ reparieren lassen.

Öffnen der Fahrzeugtür zur Fahrbahn – § 14 STVO

Donnerstag, 08. März 2007

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil nochmals die Sorgfaltspflichten beim Öffnen einer Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin herausgearbeitet:

  • Wer die Tür öffnet muss sich nach hinten vergewissern, dass er niemand gefährdet. Kann er Insasse den Rückraum nicht weit genug überblicken, so muss die Tür langsam und spaltweise geöffnet werden (bis 10cm) und erst dann weiter, wenn keiner kommt. (VersR 2007. 373).