Archiv für die Kategorie ‘Wettbewerbsrecht’

Belehrung über Wertersatzanspruch

Freitag, 01. Oktober 2010

Ein Marktteilnehmer muss grundsätzlich nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. AGB eines Onlinehändlers, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts “gegebenenfalls” Wertersatz zu leisten sei, können der Rechtsprechung des EuGH zur Wertersatzpflicht entsprechen, weil nach dessen Rechtsprechung lediglich die generelle Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die Nutzung während der dauer der Widerrufsfrist ausgeschlossen ist.

LG Düsseldorf, Urteil v. 12.05.2010 – 38 O 129/09 (MMR 8/2010 S. 537f.)

Neues Widerrufsrecht tritt am 11.6.2010 in Kraft!

Montag, 10. Mai 2010

Schon im Sommer 2009 wurde das  “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht” verkündet.

Hinter diesem kryptischen Begriff verbirgt sich der erneute Versuch des Gesetzgebers, das Dickicht des Widerrufsrechts zu lichten und ein unschönes Kapitel deutscher Abmahnpraxis zu beenden.

Eine der massiven Änderungen ist die Aufnahme der Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB, also das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Damit erhält die Musterbelehrung den Rang eines formellen Gesetzes und verliert gleichzeitig ihren wohl größten Schwachpunkt: Die Angreifbarkeit durch die Instanzgerichte.

Diese hatte in der Vergangenheit wiederholt die Musterbelehrungen des Ministeriums gekippt und dadurch eine Abmahnwelle nach der anderen gestartet. Bislang richten sich fast 80  aller Abmahnungen aus dem bereich des e-commerce gegen falsche Widerrufsbelehrungen!

Zum 11. Juni 2010 werden die relevanten Vorschriften der BGB-InfoV, mitsamt deren Anlagen, also auch den Musterbelehrungen aufgehoben.

In einem neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB wird nun verbindlich festgelegt, dass derjenige, welcher die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.

Damit gibt die Verwendung der Musterbelehrung erstmals Rechtssicherheit, denn ein deutsches Gericht kann das gesetzt im Gegensatz zur bisherigen Verordnung nicht für unwirksam erklären.

Zudem werden alle ebay Händler nun den übrigen Onlinehändlern gleichgestellt, den es gibt im § 55 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Regelung wonach bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschlus in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbrauch gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Faktisch wird also auch hier die Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage reduziert, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde.

So nun zu spannenden Frage: Wie sollte meine Widerrufsbelehrung nach dem 11.6.2010 aufgebaut sein?

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

[Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)]

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Aber Vorsicht – erst nach dem 11.6.2010!

Neues Werberecht zu Beginn des Jahres!

Montag, 05. Januar 2009

Das Werberecht wurde nach nur vier Jahren wieder erheblich reformiert. Das mußte aufgrund der  EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die bereits seit einem Jahr immer zum UWG ergänzend angewendet werden mußte erfolgen. Es wurden in diesem Zuge erhebliche Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Neu ist die sogenannte “Blacklist” von insgesamt 30 Geschäftspraktiken, die ohne weiteres als wettbewerbsrechtlich unzulässig zu werten sind. Zudem wurde auch ein in das Gesetz eingeführt, dass auch ein Unterlassen wettbewerbswidrig sein kann.

Leitfaden zur Impressumspflicht

Dienstag, 07. Oktober 2008

Abmahnungen vermeiden – mehr Rechtssicherheit!

Das Bundesjustizministerium hat ein neues Serviceangebot: Seit heute ist ein Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite
www.bmj.de/musterimpressum
eingestellt.Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.
“Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt”, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. “Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten – das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält”, ergänzte Z ypries.

Einleitend werden Sinn und Zweck des “Impressums” kurz erläutert (“I. Warum überhaupt ein ‘Impressum’?”). Den Kern des Leitfadens (“II. Erstellen einer

Anbieterkennzeichnung”) bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht (“1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?”), wann welche Angaben zu machen sind (“2. Welche Angaben muss ich machen?”) und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist (“3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?”). Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle (“III. Weiterführender Hinweis”).

Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen. Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet. Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

Verkauf von Markenartikeln über Ebay?

Donnerstag, 03. April 2008

Da ist Musik drin!

Immer mehr Markenhersteller wenden sich gegen den Verkauf Ihrer Artikel über das Internetauktionshaus Ebay. Nun liegen die ersten Gerichtsentscheidungen hierzu vor.

LG Manneim, Urteil vom 14. März 2008 – 7 O 263/07

Ein Hersteller von Markenartikeln (hier: Scout-Schulranzen) darf den Verkauf seiner Produkte bei Ebay untersagen, weil die Internet-Plattform nicht das Ambiente eines Fachgeschäfts bietet.

Anderer Ansicht in gleicher Sache: LG Berlin, 16 O 412/07 Kart. Dort wurde eine entsprechende Klage abgewiesen.

Zwei Gerichte – zwei Meinungen. Wir müssen also abwarten, wie die Obergerichte entscheiden werden. Vorsicht ist also in jeder Hinsicht geboten!

Neue Muster zur Widerrufsbelehrung ab 1. April 2008

Donnerstag, 13. März 2008

Bekanntlich müssen gewerbliche Anbieter von elektronischen Verkaufsangeboten auf die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten hinweisen.  

Ab dem 1. April 2008 gelten die neuen Muster zur Widerrufsbelehrung. Diese können wie folgt abgerufen werden:

http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf

Neue Musterwiderrufsbelehrung

Montag, 19. November 2007

Bekanntlich gab es in der jüngeren Zeit erhebliche Probleme mit einem Musterwiderruf den das Justizministerium zur Anwendung bei gewerblichen Internetgeschäften mit Verbrauchern vorgeschlagen hatten. Viele Gerichte erließen einstweilige Verfügungen gegen die Benutzer, weil nach der Auffassung der Gerichte große Teile des vorgeschlagenen Textes unvollständig und deren Nutzung daher wettbewerbswidrig waren. Erst in jüngerer Zeit haben die Gerichte eingelenkt und bewerten den Gebrauch der falschen Musterbelehrung als Bagatelle (so z.B. Landgericht (LG) Berlin (Urt. v. 2.8.2007, Az. 96 O 138/07).Nun hat aber auch das Justizministerium nachgezogen und einen neuen Vorschlag unterbreitet. Diesen Vorschlag finden Sie unter: http://www.bmj.bund.de/files/-/2550/Änderung_BGB-Informationspflichten

Gleicher Name – wer hat den Vorrang bei der Domain?

Mittwoch, 24. Oktober 2007

Streiten zwei Parteien um eine mit ihrem Unternehmensnamen identische Webadresse (so genanntes Recht der Gleichnamigen) sei zwar grundsätzlich auf das Prioritätsprinzip abzustellen, wonach demjenigen Namensträger die Domain zusteht, der sie als Erster bei der Vergabestelle Denic registriert hat. Innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung haben jedoch auch andere Fakten Berücksichtigung zu finden, die dazu führen können, dass dem Prioritätsälteren die Adresse doch nicht zusteht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden und einen Inhaber von drei Domains auf deren Verzicht verurteilt (Urt. v. 26.7.2007, Az. 7 U 55/07).

Laut schwäbischem Gericht stehe dem tatsächlichen Domaininhaber die Kennung dann nicht zu, wenn er durch die Reservierung etwas suggeriere, was nicht der Realität entspreche. Im Rahmen der Interessenabwägung seien auch weitere tatsächliche Faktoren zu berücksichtigen. So etwa, ob ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Domaininhaber bei fehlendem Content die Adressen mit Inhalt ausstatten wird.

Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen – Wettbewerbswidrig?

Freitag, 03. August 2007

Wer kennt das nicht. Hunderte von versendeten Geschäftsbriefen und unterschiedlichen Formularen. Plötzlich fehlt auf einem dieser Bogen die Angabe des Geschäftsführers oder des Inhabers. Genau mit einem solchen Fall hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 10.7.2007 –Aktenzeichen 6 U 12/07)zu beschäftigen. Ein Bauunternehmen war von einem Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigem Verhalten in Anspruch genommen worden, weil er in einem Geschäftsbrief den Inhaber des Unternehmens nicht namentlich genannt hatte. Das Landgericht Potsdamm bejaht den Wettbewerbsverstoß und verurteilte den Bauunternehmer. Nicht so das OLG. Das OLG stimmte zwar der Auffassung des Klägers zu, dass die Nichtnennung des Namens gem. § 15b Abs. 1 GewO rechtswidrig ist. Ein Wettbewerbsverstoß sei darin aber nicht zu sehen, weil diese Handlung in keiner Form den Wettbewerb verletze.Wörtlich führt das Gericht aus:„Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben sollte, kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung hat. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine Unterlassung wie diejenige, die die Klägerin beanstandet, ohne Bedeutung für den Wettbewerb. In der Baubranche, in der die hier streitenden Parteien tätig sind, mag es anders sein. So erscheint es denkbar, dass ein Bauherr, der ein Bauunternehmen für das von ihm geplante Bauvorhaben sucht, wegen der relativ großen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. In einem derartigen Fall erscheint es allerdings ausgeschlossen, dass Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnten, dass sich ihr Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten sind Umstände, die zu Misstrauen Anlass geben und die einen Bauherrn davon abhaltenwerden, mit einem solchen Unternehmen Geschäfte zu machen. Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, dass der Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, kann es sich für einen Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln. Bei einem bereits geschlossenen Vertrag ist jedoch der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen. Der Senat vermag deshalb dem Argument des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb.“Daraus ist zu folgern, dass man in Zukunft nicht aus jedem Fehler aus dem Briefkopf automatisch wettbewerbswidrig handelt.

Suchmaschinenoptimierung genießt Urheberrechtsschutz

Sonntag, 29. Juli 2007

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat entschieden (Urt. v. 27.6.2007, Az. 2 W 12/07), dass die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Begriffen der
Alltagssprache bei der Suchmaschinen-Optimierung für Internetpräsenzen Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist und
die Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers verboten werden kann.