Haftung des “Admin C”
Freitag, 27. Juli 2007Jede Internetseite benötigt einen sogenannten Admin C. Das ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und muß immer eine natürliche Person sein. Ob der Admin C für Rechtsverletzungen der von ihm betreuten Internetseite verantwortlich ist, war immer heftig umstritten. Nun hat das hanseatische Oberlandesgericht (Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 22.05.2007 – Az.: 7 U 137/06) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Nach der Auffassung des Gerichtes haftet der Admin C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, nicht als Mitstörer.
Hiernach sollten Admin C wieder ein bisschen besser schlafen können,