Die Deutsche Telekom ist nicht zwangsläufig Erfüllungsgehilfe für andere Telekommunikationsunternehmen
Die Deutsche Telekom AG hat noch immer das Monopol auf die sog. letzte Meile. Sämtliche Telekommunikationsunternehmen sind daher auf die Mithilfe der DTAG bei der Bereitstellung eines Telefonanschlusses für ihre Kunden angewiesen.
Das AG Dortmund hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es bei dem Kunden zu Störungen seines Anschlusses kam, der nicht bei der DTAG sondern einem regionalen Anbieter geschaltet war. Das Vertragsverhältnis bestand ausschließlich zwischen dem Kunden und dem regionalen Anbieter. Bei der Fehlerprüfung wurde festgestellt, dass die “letzte Meile” defekt war. Die DTAG wurde von dem regionalen Anbieter mit der Störungsbeseitigung beauftragt. Dabei musste ein Loch im Vorgarten des Kunden ausgehoben werden. Die Kosten für die Beseitigung des Loches und die Herstellung des Urzustandes des Vorgartens verlangte der Kunde nun im Wege des Schadensersatzes von seinem Anbieter. Das AG Dortmund hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass in diesem Fall die DTAG und deren Mitarbeiter nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen waren. Zum einen ist der Anbieter nur verpflichtet, den Kunden einen Netzzugang zu ihrem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen und zum anderen ist die Beklagte zur Behebung von Störungen im Bereich der “letztenMeile” nicht verpflichtet, da sie aufgrund der Eigentumsstellung der DTAG hierzu auch nicht befugt ist.
AG Dortmund, Urteil v. 19.02.2010, Az: 407 C 7103/09