Einbeziehung von AGB in einen Telekommunikationsvertrag

Das AG Essen hatte sich in einem Verfahren mit der Frag zu beschäftigen, wann von einer wirksamen Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis auszugehen ist, wenn diese Unterlagen dem Verbraucher nicht ausgehändigt oder zugesandt worden sind.  Der Vertragsschluss erfolgte in diesem Fall in einer Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens. Gem. § 305 II Nr. 1 BGB ist Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB, dass der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich oder unter besonderen Voraussetzungen durch deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweist.  Gem. § 305 II Nr. 2 BGB ist weiterhin Voraussetzung, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. In dem zu entscheidenen Fall enthielt das Auftragsformular lediglich einen Hinweis auf die geltenden AGB. Eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme kann auch in dem Bereitstellen der AGB im Internet liegen. Zwar stellt der Hinweis auf die AGB keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Internetseite des Verwenders dar. Vor dem Hintergrund, dass der zugrunde liegende Vertrag auch die Bereitstellung eines Internetzugangs zum Gegenstand hatte und die AGB offenkundig auf der Internetseite vorgehalten werden, ist dieser allgemeine Hinweis auf die AGB aber ausreichend. Bei Abschluss eines Vertrages, der die Bereitstellung eines Internetanschlusses zum Hauptgegenstand hat und bei ausdrücklichem Hinweis auf die AGB stellt es eine Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme für den Kunden dar, die AGB dem Internet zu entnehmen. Ausserdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die AGB üblicherweise in den Geschäftsstellen vorgehalten werden.

AG Essen, Urteil vom 9.03.2010 Az 11 C 510/09

Hinterlasse eine Antwort

Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar zu erstellen.