Haftung eines Videoportalbetreibers für Urheberrechtsverletzungen

Sofern ein Videoportalbetreiber  die von Nutzern hochgeladenen Inhalte zwar  strukturiert aber sonst nicht prüft, ist nicht von einem “Zueigenmachen” der Inhalte auszugehen. Es fehlt an einer tatsächlichen und nach außen sichtbaren Übernahme der Verantwortung für den Inhalt. Der Betreiber haftet dann nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen.

LG Hamburg, Urteil v. 29.02.2010- 5 U 9/09 (MMR 2/2011 S. 49 ff.)

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