Keine AGB Inhaltskontrolle der Einverständniserklärung zur Datenweitergabe

Das Kammergericht Berlin hatte sich mit einem Vorgang zu befassen, in dem die Beklagte, die Gewinnspiele betreibt, verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen zu verwenden:

“Ich bin auch damit einverstanden, dass die (…) meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch und per E-mail weitere interessante Angebote unterbreitet werden.”

Nach Vortrag der Klägerin sollte es sich hier um unwirksame AGB Klauseln handeln.

Eine Inhaltskontrolle von AGB setzt aber voraus, dass es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen handelt. Auslobungen und Preisausschreiben sind allerdings keine Verträge sondern nur einseitige Rechtsgeschäfte.

Da in diesem Fall die Teilnahme an dem Gewinnspiel auch offensichtlich und für den Verbraucher erkennbar  nicht von der Angabe dieser Erklärungen abhängt, ist auch aus diesen Gründen nicht von einem Vertragsverhältnis auszugehen.

KG, Urt. v. 26.08.2010 – 23 U 34/10 (NJW 7/2011 S. 466)

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