Keine Inhaltskontrolle der Preislisten eines Prepaid- Mobilfunkvertrages
Eine in einer Preisliste eines Mobilfunkanbieters verwendete Klausel, wonach ein Guthaben bei Kündigung zurückgezahlt werden muss, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB.
Neben den Bestimmungen über den Preis einer Hauptleistung sind solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Da es ein gesetzlich geregeltes Leitbild eines Prepaid- Mobilfunkvertrages nicht gibt, obliegt es jedem Anbieter in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowei das zu entrichtende Entgelt zu bestimmen. Er ist dabei in den allgemeinen Grenzen frei.
OLG Hamburg, Urteil v. 1.07.2010- 3 U 129/08 (MMR 3/2011 S. 170f.)