11. Februar 2010
Der Betreiber einer Plattform zum “Domain- Parkin” haftet für eine Markenrechtsverletzung durch die dort verwalteten Domains erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Zwar ist mit diesem Geschäftsmodell die ernstzunehmende Gefahr verbunden, dass es zu Kennzeichenverletzungen kommt. Allerdings wird damit dieses Geschäftsmodell nicht per se rechtswidrig, da es gerade nicht in besonderem Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet ist.
OLG München, Urteil v. 13.08.2009 6 U 5869/07 (MMR 2010, 100ff.)
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11. Februar 2010
Sofern eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft abschließt, welches objektiv weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ist die Verbrauchereigenschaft gem. § 13 BGB nur dann anzunehmen, wenn die dem Vetragspartner erkennbaren Umstände zweifellos und eindeutig darauf hinweisen, dass die Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
Der BGH hatte in der Revision darüber zu entscheiden, ob einer Rechtsanwältin ein Widerrufsrecht bei einem Lampenkauf im Internet zustand. Die Lampen wurden für private Zweck erworben, allerdings für die Lieferung die Kanzleiadresse angegeben. Allein die Angabe der Kanzleianschrift als Lieferadresse ließ der BGH nicht ausreichen für die Annahme, die Rechtsanwältin habe nicht als Verbraucherin gehandelt.
BGH Urteil v. 30.09.2009 VIII ZR 7/09 (MMR 2010, 92ff.)
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12. November 2009
Eine gesetzliche Regelung, wonach auch im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangt werden kann, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Fernabsatz- Richtlinie. Der Verbraucher kann lediglich verpflichtet werden, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung- unvereinbare Art und Weise benutzt hat und die Effektivität des Rechts auf Widerruf hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
EuGH Urteil vom 3.09.2009 Rs.C-489/07
(MMR 11/2009 S.744 ff. mit Anmerkungen)
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13. August 2009
Wählt ein Kunde bei Abschluss eines Telekommunikationsvertrages über einen Festnetzanschluss bei einem regionalen Anbieter aus Kostengründen eine längere Vertragsdauer, so liegt das Risiko, für diesen Anschluss Verwendung zu haben, grundsätzlich bei ihm. Eine Verbindung von Telekommunikationsvertrag und Mietvertrag ist nicht gegeben. Das Risiko, nach der Kündigung des Mietverhältnisses den Telefonanschluss bei diesem Anbieter nicht mehr nutzen zu können, liegt allein bei dem Kunden. Unerheblich ist somit auch, aus welchen Gründen das Mietverhältnis beendet wird.
vgl. auch LG München I, Urteil v. 14.02.2008, Az. 12 O 19670/07, sowie LG Bochum, Beschluss v. 27.04.2009, Az. I-5 S 2/09
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13. August 2009
Die Widerrufsbelehrung eines Mobilfunk- Service- Providers, wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde die Nutzung des Mobilfunkanschlusses beginnt, entspricht den gesetzlichen Vorgangen und ist daher nicht zu beanstanden.
Dies hat das OLG Brandenburg am 11.02.2009 entschieden (Az: 7 U 116/08). Die Revision ist beim BGH unter dem Az. III ZR 79/09 anhängig. (MMR 8/2009 S. 561f.)
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24. März 2009
Grundsätzlich besteht für einen Suchmaschinenbetreiber keine Verpflichtung, die von ihm verlinkten Seiten auf etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin zu überprüfen. Wenn allerdings durch den verletzten Dritten eine inhaltlich sachlich gehaltene Abmahnung erfolgt, ist dem Suchmaschinenbetreiber jedenfalls zuzumuten, diese Abmahnung zu überprüfen. Sofern ein klarer und eindeutiger Rechtsverstoß vorliegt, ist der Beurteilungsspielraum bei dieser Überprüfung eingeschränkt mit der Folge, dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer nach § 1004 BGB zu qualifizieren ist, wenn er die konkret beanstandete Verlinkung auf eine beanstandete Website weiter aufrecht erhält.
(OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.06.2008 – 3 W 1128/08 ) MMR 2/2009 s. 131ff.
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22. Januar 2009
Wohnungsvermieter haben über die Vorauszahlungen gegenüber dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende Abrechnungszeitraums eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Danach können sie Nachforderungen gegenüber dem Mieter gem. § 556 Abs. 3 Datz 3 BGB nicht mehr geltend machen.
In seinem Urteil vom 29.01.2009 hat der Bundesgerichtshof zu dem Az.: VIII ZR 107/08 – wenig überraschend – bestätigt, dass für die Einhaltung der Frist der rechtzeitige Zugang beim Mieter maßgeblich ist. Läuft die Frist am Ende des Jahres ab, reicht es für den Vermieter nicht, wenn er die Abrechnung am 28.12. abschickt, sie dem Mieter aber erst am 04.01. zugeht. Verzögerungen bei der Postzustellung gegen zu Lasten des Vermieters, da er sich der Post als Erfüllungsgehilfin bedient hat.
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05. Januar 2009
Das Werberecht wurde nach nur vier Jahren wieder erheblich reformiert. Das mußte aufgrund der EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die bereits seit einem Jahr immer zum UWG ergänzend angewendet werden mußte erfolgen. Es wurden in diesem Zuge erhebliche Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Neu ist die sogenannte “Blacklist” von insgesamt 30 Geschäftspraktiken, die ohne weiteres als wettbewerbsrechtlich unzulässig zu werten sind. Zudem wurde auch ein in das Gesetz eingeführt, dass auch ein Unterlassen wettbewerbswidrig sein kann.
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23. November 2008
Das LG Mannheim kam zu der Entscheidung, dass die Verwendung der richtigen Legitimationsdaten im Rahmen einer Phishing- Attacke beim PIN/TAN Verfahren nicht zu einer Annahme eines Anscheinsbeweises einer Sorgfaltspflichtverletzung des Kontoinhabers führt.
Damit handelt es sich wohl um die erste Entscheidung eines LG, welches sich mit der Frage beschäftigte, ob im herkömmlichen PIN/TAN Verfahren ein Anscheinsbeweis für eine Sorgafltspflichtverletzung angenommen werden kann.
Der Entscheidung lag ein klassischer Phishingfall zu Grunde. Vom Konto des Klägers ist eine Überweisung auf ein anderes Konto getätigt worden. Diese Transaktion ist durch unbekannte Dritte initiiert worden.
Die Möglichkeiten für Dritte, beim Onlinebanking unberechtigt die Legitimationsdaten eines Bankkunden zu Missbrauchszwecken, insbesondere die, auf die der Bankkunde keinen Einfluss hat, sind vielfältig. Dies steht der Annahme eines Anscheinsbeweises dafür entgegen, dass eine unter Benutzung des PIN/TAN Verfahrens erfolgte unberechtigte Transaktion auf einer Pflichtverletzung des Bankkunden beruht. Da auch die regelmäßige Benutzung eines Virenschutzprogramms und die Installation einer Firewall das Risiko eines Angriffs durch Malware, Pharming oder DNS-Spoofing lediglich verringern aber nicht gänzlich ausschließen kann, hat die Installation eines Virenschutzes oder einer Firewall für die Anwendung eines Anscheinsbeweises keine Relevanz.
D.h. die Bank muss somit eine konkrete Pflichtverletzung und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden darlegen und beweisen.
(LG Mannheim v. 16.08.2008- 1 S 189/07, MMR 11/2008 S. 765)
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23. November 2008
Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Internetseiten verteilt sein können, die u.U. durch Links miteinander verbunden sind.
Bei einem eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmers genügt es, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden. Wichtig ist, dass diese aber vor Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss.
Wenn allerdings eine Preisangebe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt wird, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt.
Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbenden Unternehmen dadurch gegen das Irreführungsverbot.
§ 1 II Nr. 2 PAngV ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Für die Erfüllung dieser Vorgaben ist ggf. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer verantwortlich.
(OLG Stuttgart v. 17.01.2008 -2 U 12/07, MMR 11/2008 S. 754)
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