Rückgaberecht bei ebay
Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) wichtige Fragen des Onlinehandels beantwortet. Klargestellt wurde insoweit, dass ein Rückgaberecht im Onlinehandel und sogar bei ebay- Verkäufen anstelle des Widerrufsrechts vereinbart werden kann. Die günstigen Rechtsfolgen des § 14 II BGB-InfoV können allerdings nur dann eintreten, wenn der Unternehmer eine Belehrung verwendet, die dem Muster der Anlage 3 zur BGB-InfoV vollständig entspricht. Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden unmissverständlichen und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.
MMR 3/2010, S. 166 ff. mit Anm. Fröhlisch