Störerhaftung des Admin-C

Den Admin-C treffen keine proaktiven Prüfungspflichten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen der von ihm verwalteten Domain. Er ist rechtlich nicht anders zu behandeln als jeder andere Inlandsbevollmächtigte oder Inlandsvertreter.

OLG München, Urteil v. 30.07.2009 Az: 6 U 3008/08 (MMR 4/2010 S. 261 f.)

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