Treuwidrige Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht

Unterzeichnet ein Abgemahnter die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen, weist aber die Abmahnung unter Hinweis auf die fehlende Originalvollmacht gleichzeitig unverzüglich zurück, handelt er treuwidrig. In diesem Fall kommt § 174 Satz 1 BGB nicht in Betracht.

Unabhängig davon, ob man nun die Auffassung vertritt,  § 174 BGB fände ohnehin keine Anwendung, da es sich bei einer Abmahnung mit Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist davon auszugehen, dass bei Abgabe des Angebots zum Unterlassungsvertrag dieser (einstweilen) in die Position des Vertragspartners ( § 179 BGB) aufrückt. Vor dem Hintergrund, dass der Schuldner selbst auch ein Interesse an der Wirksamkeit des Unterlassungsvertrages hat, damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wird, ist somit in seiner Erklärung auch immer ein Verzicht auf das Widerrufsrecht gem. § 178 BGB zu sehen.

Dann wegen fehlender Vollmacht die Abmahnung und somit die Kostenerstattungspflicht zurückzuweisen, wäre treuwidrig.

vgl. OLG Celle, Urteil v. 2.09.2010 – 13 U 34/10 (nicht rechtskräftig) MMR 2/2011 S. 95 ff.

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